thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

306  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wahrt  sind,  die  aus  der  festen  Verbindung  einer
Lage  Papier,  einer  Lage  Zinn,  einer  Lage  Blei  und
einer  weiteren  Lage  Zinn  gebildet  war,  und  daß  der
Bleigehalt  dieser  durch  Walzen  hergestellten  Metallplatte
  bei  der  von  dem  einen  Angeschuldigten  geführten
  Waare  90  %,  bei  der  von  dem  anderen
Angeschuldigten  auf  Lager  gehaltenen  Waare  95,4%
betrug,  die  beiden  Beschuldigten  je  einer  Verfehlung
gegen  8.  12  der  erwähnten  oberpolizeilichen  Vorschriften
  schuldig  erachtet  und  in  Strafe  und  Kosten
verurthellt.  Die  von  den  Beschuldigten  hiegegen
eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde,  welche  besonders
hervorhebt,  daß  der  besagte  §.  als  eine  verbotwidrige
Umhüllung  nur  diejenige  betrachte,  bei  welcher  die
verpackte  Sache  unmittelbar  mit  dem  Bilei  in
Berührung  gebracht  sei,  wurde  durch  kassationsgerichtliches
  Erkenntniß  vom  16.  März  1878  Nr.  133
in  der  Erwägung  verworfen,  daß  es  für  die  Anwendung
  des  §.  12  1.  c.  keinen  Unterschied  begründe,
in  welcher  Weise  die  Verbindung  von  Blei  und  Zinn,
um  als  Hülle  für  Kaffeefurrogate  zu  dienen,  hergestellt
  sei,  ob  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege,
—  daß  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  in
keiner  Weise  erkennen  lasse,  daß  die  Möglichkeit
einer  Gesundheitsgefährdung,  welcher  dieselbe  vorbeugen
  soll,  nur  dann  als  vorhanden  angenommen
wurde,  wenn  die  Art  der  Einhüllung  den  Verzehrungögegenstand
  sofort  und  nothwendig  mit  Blei
oder  bleihaltigem  Zinn  in  unmittelbare  Berührung
  bringt  und  daß  daher  jene  Vorschrift  unanwendbar
  wird,  wenn,  wie  im  vorliegenden  Falle,  das
zur  Einhüllung  des  Genußmittels  benützte  Metall
von  jenem  bei  der  Verpackung  noch  durch  eine  Papierschichte
  getrennt  ist.  "„
Art.  112  Z.  1.  Unter  diese  Gesetzesvorschrift
fallen  nur  solche  Handlungen,  welche  die  Merkmale
eineß  Diebstahls  an  sich  tragen.  Vergl.  diese  Blätter