306 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
wahrt sind, die aus der festen Verbindung einer
Lage Papier, einer Lage Zinn, einer Lage Blei und
einer weiteren Lage Zinn gebildet war, und daß der
Bleigehalt dieser durch Walzen hergestellten Metallplatte
bei der von dem einen Angeschuldigten geführten
Waare 90 %, bei der von dem anderen
Angeschuldigten auf Lager gehaltenen Waare 95,4%
betrug, die beiden Beschuldigten je einer Verfehlung
gegen 8. 12 der erwähnten oberpolizeilichen Vorschriften
schuldig erachtet und in Strafe und Kosten
verurthellt. Die von den Beschuldigten hiegegen
eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde, welche besonders
hervorhebt, daß der besagte §. als eine verbotwidrige
Umhüllung nur diejenige betrachte, bei welcher die
verpackte Sache unmittelbar mit dem Bilei in
Berührung gebracht sei, wurde durch kassationsgerichtliches
Erkenntniß vom 16. März 1878 Nr. 133
in der Erwägung verworfen, daß es für die Anwendung
des §. 12 1. c. keinen Unterschied begründe,
in welcher Weise die Verbindung von Blei und Zinn,
um als Hülle für Kaffeefurrogate zu dienen, hergestellt
sei, ob auf mechanischem oder chemischem Wege,
— daß die Bestimmung dieses Paragraphen in
keiner Weise erkennen lasse, daß die Möglichkeit
einer Gesundheitsgefährdung, welcher dieselbe vorbeugen
soll, nur dann als vorhanden angenommen
wurde, wenn die Art der Einhüllung den Verzehrungögegenstand
sofort und nothwendig mit Blei
oder bleihaltigem Zinn in unmittelbare Berührung
bringt und daß daher jene Vorschrift unanwendbar
wird, wenn, wie im vorliegenden Falle, das
zur Einhüllung des Genußmittels benützte Metall
von jenem bei der Verpackung noch durch eine Papierschichte
getrennt ist. "„
Art. 112 Z. 1. Unter diese Gesetzesvorschrift
fallen nur solche Handlungen, welche die Merkmale
eineß Diebstahls an sich tragen. Vergl. diese Blätter