Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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861.  Zur  Prüfung  der  Gesuche  um  Verwilligung  des  einjährigen  Freiwilligendienstes
(§86  37  fg.)  besteht  am  Sitze  jeder  Kreisdirection  unter  dem  Namen:
Prüfungscommission  für  einjährige  Freiwillige

eine  besondere  Commission,  welcher  als  ordentliche  Mitglieder

a)  der  Kreisdirector,  als  Vorsitzender,

b)  ein  Regierungsrath,

I)  ein  Amtshauptmann  des  Bezirks  und

d)  zwei  Stabsoffiziere
angehören  und  zu  welchen,  wenn  es  sich  um  die  &  40  bemerkten  besonderen  Prüfungen  handelt,
als  außerordentliche  Mitglieder  noch

e)  der  Director  eines  Gymnasiums  oder  einer  Real=  oder  höheren  Bürgerschule  und

1noch  ein  oder  zwei  Lehrer  aus  dergleichen  Anstalten
hinzutreten.

Zur  Untersuchung  der  körperlichen  Tüchtigkeit  der  betreffenden  Mannschaften  wird  der

Commission  außerdem  ein  höherer  Militärarzt  und  der  Medicinalrath  des  Bezirks  oder  ein
Bezirksarzt  beigeordnet.

62.  Die  Mitglieder  der  Prüfungscommission  stehen  in  einem  collegialischen  Verhältnisse.
  Sie  sind  ordentliche  und  außerordentliche,  gleich  stimmberechtigt,  und  giebt  bei  Stimmengleichheit
  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Reclamationen  und  Recurse  gegen  ihre  Entscheidung  finden  nicht  statt.

63.  In  der  Eigenschaft  als  untere  Reclamationsinstanz  (§J  57)  hat  die  Aushebungsbehörde
  einen  Reclamationstermin  anzuberaumen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen,  der  als
Schlußzeit  für  alle  Reclamationsverhandlungen  zu  betrachten  ist  und  bis  zu  welchem  alle  Reclamationen
  anzubringen  sind.

Es  ist  hierzu  in  jedem  Aushebungsbezirke  der  dritte  Tag  nach  beendigtem  Aushebungsgeschäfte
  festzusetzen.

§5  64.  Will  daher  ein  Militärpflichtiger  aus  irgend  einem  Grunde  auf  seine  Befreiung
oder  Zurückstellung  Anspruch  machen,  oder  bei  der  über  ihn  ausgesprochenen  Unwürdigkeit,
oder  dem  ermittelten  Tüchtigkeitsgrade  nicht  Beruhigung  fassen,  so  hat  er  dieß  bis  zu  und  mit
dem  Reclamationstermine,  und  zwar  in  letzterem  spätestens  bis  Mittags  12  Uhr,  bei  Verlust
seines  Anspruchs,  bei  der  Aushebungscommission  zu  bewirken  und  anzubringen,  im  Reclamationstermine
  selbst  aber,  welcher  bis  Nachmittags  5  Uhr  steht,  jedenfalls  vor  der  Aushebungscommission
  zu  weiterer  Begründung  seines  Anspruchs,  beziehendlich  zu  Anhörung  der  von  derselben
  auf  die  angebrachte  Reclamation  ertheilten  Entscheidung  persönlich  sich  einzufinden  und
bei  seinem  Nichterscheinen  zu  gewarten,  daß  die  ihn  betreffende  Entscheidung  Nachmittags  5  Uhr
als  bekannt  gemacht  werde  angesehen  werden.