I. Europa. 508 28. Schwarzburg - Rudolstadt.
$ 3. Die Landtagsabgeordneten werden auf 3 Jahre gewählt.
$ 17. Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Landes. Sie stimmen
nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
$ 18. Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in die Landtagsversammlung
eidlich zu geloben, daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu bewahren, das
Wohl des Fürsten und des Landes nach bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten
wolle.
$ 19. Das Recht der Landtagsabgeordneten erlischt, abgesehen von der Bestimmung
des $ 16! und von dem Falle des Todes,
1. durch eine Auflösung des Landtags seitens des Fürsten,
2. durch den Verlust einer derjenigen Eigenschaften, welche die Wählbarkeit
bedingen,
3. durch freiwilligen Rücktritt,
4. durch Eröffnung eines Kreditverfahrens über das Vermögen des Abgeordneten?
In allen diesen Fällen ist eine Ergänzung der Versammlung durch Wahl eines
anderen Abgeordneten erforderlich.
$ 20. Die Landtagsversammlung ist regelmäßig beschlußfähig, sobald mindestens
11 Abgeordnete anwesend sind.
Landtagsbeschlüsse werden, soweit das gegenwärtige Gesetz ($$ 7, 46) oder die
Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit
gefaßt.
$ 21. Im Fall der Auflösung des Landtags durch den Fürsten sind längstens
binnen 3 Monaten die Einleitungen zur Anordnung von Neuwahlen zu treffen. Die
Wiedereinberufung des Landtags selbst muß spätestens innerhalb 6 Monaten nach
der Auflösung erfolgen.
2. Rechte des Landtags.
$ 22. Der Landtag des Fürstentums ist berufen, die ihm durch das gegenwärtige
Gesetz beigelegten Rechte wahrzunehmen und auszuüben.
$ 23. Der Landtag des Fürstentums hat folgende Rechte:
1. das Recht der Einwilligung bei zu erlassenden allgemeinen Landesgesetzen,
2. das Recht der Bewilligung der Steuern und anderer Belastungen der Staatsuntertanen,
3. das Recht der Mitaufsicht über die Verwendung der Steuern und anderer
Einkünfte des Staats,
4. das Recht der Petition und der Beschwerdeführung.
a. Gesetzgebung.
$ 24. Das Mitwirkungsrecht des Landtags bei der Gesetzgebung besteht darin,
daB demselben alle zu erlassenden Gesetze, welche die grundsetzlichen Bestimmungen
des Fürstentums, oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum der
ı Ablauf der Legislaturperiode.
® Nr. 5, nach der Ausschließung wegen Nichterscheinens und ordnungswidrigen Verhaltens
möglich war, aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. November 1870, Gesetzzammlung
S. 106.