Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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wie  außerdem  zu  Berlin  und  bei  denjenigen  Kassen  oder  Geldinstituten,  welche
zu  diesem  Zwecke  bestimmt  und  von  der  Direktion  bezeichnet  werden,  gezahlt.
Die  Zinskupons  werden  nach  dem  suh  B.  anliegenden  Schema  mit  den  Obli—
gationen  zunächst  für  zehn  Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit
erneuert.

Die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  erfolgt  an  den  Vorzeiger  des  mit
den  ersten  Kupons  ausgegebenen  Talons,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber
  der  Obligationen  bei  der  Direktion  rechtzeitig  schriftlicher  Widerspruch  erhoben
  worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung
  an  den  Inhaber  der  Obligation.

g.  4.

Die  Anspruͤche  auf  Zinsverguͤtung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  werden
unguͤltig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden.

F.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
dieselben  zur  Rückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später,  als  an  jenem  Tage,
verfallen,  mit  den  fälligen  Obligationen  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  einbehalten
und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  6.

Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  wird  alljaͤhrlich  vom  Jahre  1858.
an  mindestens  ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen
  nebst  den  ersparten  Zinsen  von  den  amorktisirten  Obligationen  verwendet.
  Die  Bestimmung  der  alljährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen
geschieht  durch  Ausloosung  Seitens  der  Direktion  mit  Zuziehung  eines,  das
Protokoll  führenden  Notarius  im  Juli  jeden  Jahres  (zuerst  also  im  Juli  1858.)
in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  bffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu
welchem  Jedermann  der  Zuurritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt
  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  F.  10.  genannten  öffentlichen  Blätter;
die  erste  Einrückung  muß  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine
  erfolgen.  Z

Die  Auszahlung  des  Nennwerthes  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht
gegen  deren  Aushändigung  an  die  Inhaber  bei  den  im  F.  J.  bezeichneten  Kassen
im  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres  Czuerst  also  im  Januar  1839.).  Die
im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
  der  oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.  Der
Direkkion  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers
  und  Unseres  Finanzministers  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken
  und  dadurch  die  Tilgung  der  Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch

sämmt-