Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art.  47.
Naͤhere  Bestimmung  wegen  der  staats-  und  gemeindebuͤrgerlichen  Rechte.

Zur  Ausübung  der  gemeindebürgerlichen  Wahlrechte  werden  dieselben  persönlichen
Eigenschaften,  wie  zur  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Wahlrechte  (Verfassungs-Urk.
§  135  u.  142)  erfordert.

Wer  dieser  Rechte  durch  Verurtheilung  zu  einer  Criminal=  Strafe  verlustig  geworden
  ist  (Straf-Edikt  Art.  57,  33),  kann  derselben  nur  durch  Wiederherstellung
seiner  Ehre  wieder  theilhaftig  werden.

Diejenigen  Bürger,  welche  eine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  der
Gemeinde  erhalten,  sind,  so  lange  sie  im  Genusse  dieser  Unterstützung  stehen,  von  der
Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen  ausgeschlossen.

Art.  48.
Gemeinde-Nutzungen.

Unter  den  persönlichen  Gemeinde-Nuhungen  werden  diejenigen  Vortheile  verstanden,
  welche  den  Gemeinde-Genossen,  unabhüngig  von  ihrem  Güterbesih  und  ihrer
Steuerquote,  aus  dem  nukbaren  Eigenthum  der  Gemeinde  durch  Ueberlassung  ihres
Nießbrauchs  (z.  B.  Gemeindewaiden,  Allmandtheile  2c.)  oder  durch  Austheilung  ihres
Ertrags  (Holzgaben  2c.),  zufließen.

Die  Einführung  neuer,  so  wie  die  Vermehrung  bereits  bestehender  Gemeinde-Nuungen
  mittelst  Verwendung  weiterer,  bisher  für  andere  Zwecke  bestimmten  Vermögenstheile
  der  Gemeinde  ist  nur  gegen  billige  Vergütung  des  der  Gemeinde-Kasse
entgehenden  Ertragcs  gestattet.

Art.  49.
Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nugzungen.

Zur  Theilnahme  an  den  persènlichen  Gemeinde-Rutungen  sind  alle  Abtiv-Bärger
(Art.  45)  in  gleichem  Maaße  berechtigt.  Es  bleibt  jedoch  den  gesehmäßigen  Beschlässen
  des  Gemeinderaths  (Verw.Edikt  99.  52,  55,  65  u.  66)  überlassen,  nicht  allein  den
Betrag  der  Gemeinde-Rußungen  und  die  Gegenleistungen  von  denselben  auf  eine  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  vereinbare  Weise  festzustellen,  sondern  auch  nöthigenfalls
eine  gewisse  Reihenfolge  für  den  wirklichen  Genuß  jener  Nutbungen  einzuführen.