126 X. Die Gegenwart.
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125. Ausere Gerichte.
1. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird jetzt durch Amts-
gerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht aus-
geübt. Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist
aufgehoben. Fast in jeder kleineren Stadt ist ein Amtsgericht, in jeder
größeren Stadt ein Landgericht, in jeder preußischen Provinz und jedem
der übrigen Bundesstaaten ein Oberlandesgericht. Das Reichsgericht
als oberstes Gericht des ganzen deutschen Reiches hat seinen Sitz in
Leipzig. Den Amtegerichten stehen Einzelrichter vor. Die höhem
Gerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Richtern besetzt.
Wer mit dem Urteile der niedern Gerichte nicht zufrieden ist, kann in
der Regel Berufung einlegen und von Gericht zu Gericht bis zum
Reichsgerichte gehen. Die Gerichtssprache ist die deutsche. Die Ver-
handlungen werden öffentlich geführt, doch kann der Zutritt uner-
wachsenen Personen und solchen, welche in einer der Würde des Gerichts
nicht entsprechenden Weise erscheinen, versagt werden.
2. Damit zauch das Volk wieder seinen Anteil an der Rechts-
findung erhält, sind für die Verhandlung und Eutscheidung von
Strafsachen bei den Amtsgerichten Schöffengerichte und bei den Land-
gerichten Schwurgerichte gebildet. Jedes Schöffengericht besteht aus
dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Jedes Schwur-
gericht besteht aus drei gelehrten Richtern und zwölf Geschworenen.
Schöffe und Geschworener kann jeder selbständige Deutsche werden, der
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sich im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befindet und keine öffentliche Armenunterstützung
genießt; sie üben bei der Gerichtsverhandlung das Richteramt in
vollem Umfange und mit gleichem Rechte wie die gelehrten Richter.
Jeder Ortsvorsteher hat alljährlich ein Verzeichnis der in seiner Ge-
meinde wohnhaften Personen, welche zum Schöffenamte berufen werden
können, aufzustellen und an den Amtsrichter zu schicken. Nach diesem
Verzeichnisse werden dann Schöffen und Geschworene gewählt. Das
Verzeichnis muß in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns
Einficht ausliegen. — Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigen-
schaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren. s
3. Die Gerichte bezeichnen strafbare Handlungen als Verbrechen,
Vergehen oder Ubertrelung. Das Urteil über dieselben lautet auf
Todesstrafe, Zuchthausstrafe, Gefängnisstrafe, Festungshaft, Haft oder
Geldstrafe. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
Neben der Todesstrafe und Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der öffentlichen
Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ferner die Unfähigkeit,
in das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine einzutreten, in
öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu
werden, Zeuge bei Aufnahme von Urkunden, Vormund oder dergleichen
zu sein. Neben einer Freiheitsstrafe kann endlich auf Polizeiaufficht