V. Die Zeit der Reformation 539
ließ darum ein Gebot ausgehen, daß jedermann, der fünfzehn Jahre
alt und darüber sei, von je 1000 Gulden seines Vermögens 1 Gulden
steuern solle. Die Geistlichen sollten die Steuern erheben und die
Leute von der Kanzel ermahnen, daß sie etwas mehr geben, als nötig
wäre, da das Geld auch zum Kriege gegen die Ungläubigen verwendet
werden solle. Diese Steuer hieß der gemeine Pfennig.
59. Hie alte deutsche Reichspost.
Die großen Heerstraßen, die einst die Römer durch unser Land
gelegt hatten, und auch Karls des Großen Kriegsstraßen waren mit
der Zeit verfallen und nicht wieder erneuert worden. Die zunehmenden
Handelsverbindungen mit dem Süden und später mit Amerika machten
aber wieder Straßen nötig, auf denen sich der Handelsverkehr be-
wegen konnte. Die Buchdruckerkunst weckte auch den geistigen Verkehr
der Völker, und die Ausgewanderten hatten mancherlei Nachrichten
und andere Dinge in die alte Heimat zu schicken. So wuchs das Be-
dürfnis nach einer geordneten Verbindung der Städte und Dörfer.
Die fahrenden Leute hatten sich selten großes Vertrauen erworben. Da
geschah es, daß zur Zeit des Kaisers Maximilian ein Herr von Taris
von Wien nach Brüssel, später auch noch nach andern Städten einen
regelmäßigen Verkehr herstellte, der den Namen Pöst erhielt und dem
Kaiser viel Geld einbrachte. Diese Post, die später den Namen Reichs-
post erhielt, übernahm nach und nach den Brief-, Paket= und Personen-
verkehr auf den Landstraßen.
60. Das Primogeniturgesetz in Bayern.
150 .
1. Unter den Nachfolgern Ludwig des Bayern sank das Ansehen
und die Macht des Herzogtums Bayern immer mehr. Durch die fort-
währenden Teilungen des Landes und die daraus entstehenden Streitig-
keiten konnte es zu keiner Blüte kommen.
2. Erst dem Herzoge Albrecht IV., dem Weisen, gelang es, die ver-
schiedenen Landschaften wieder zu vereinigen, so daß das Herzogtum
514 Quadratmeilen groß war und 800 000 Einwohner zählte. Um
fortan jede Teilung unmöglich zu machen, erließ er im Jahre 1506.
mit beifälliger Zustimmung der Stände das sogenannte Primo-
genitur= oder Erstgeburtsgesetz. Dasfelbe enthält folgende Bestim-
mungen: „I. Von nun an ist Bayern ein unteilbares Herzogtum.
2. Nur ein Landesfürft regiert. 3. Die Regierung geht nach dem
Rechte der Erstgeburt vom Vater auf den Sohn über. 4. Stirbt die
Hauptlinie aus, so erbt der älteste Prinz aus der nächstältesten Seiten-
linie. 5. Die nachgeborenen Prinzen erhalten Titel und Rang von