VII. Die Zeit der Fürstenmacht. 77
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2. Im allgemeinen war es von jeher bei den Bauern Sitte, daß
bei der Erbschaft der Hof nicht geteilt wurde, sondern als Vollhof
auf den älteften oder jüngsten Sohn überging. Wo es später doch
geschehen ist, da ist die Klasse der Halb-, Viertel= und Achtelmeier ent-
standen. Als durch die Zunahme der Städte und die Schrecken des
Krieges sich die ländliche Bevölkerung immer mehr lichtete und durch
ausgegangene Dörfer die Hufen vielfach gröster geworden waren, da
wurde Neuhinzukommenden gerne auf der Gemeinheit eine Baustelle
angewiesen und ihnen gestattet, sich von den Besitzern der ganzen
oder halben Hufen ekwas Land zu kaufen und die Gemeinheit mit zu
benutzen. Das sind die sogenannten Kötner oder Kossäten. Manche
von diesen find mit der Zeit wohlhabender geworden als die alten
Vollmeier. In neuester Zeit sind noch die Anbauer und Abbauer
dazu gekommen, die meistens kein Land, sondern nur ein Haus mit
Garten besitzen, wozu sie den Boden von einem Eigentümer oder der
Gemeinde erhalten haben. Die Anbauer und Abbauer helfen die
Zahl der ländlichen Arbeiter, die jetzt nur noch aus den Häuskingen
und dem Gefinde besteht, vermehren.
77. Die Haupt- und Landstädte.
1. Den Landesfürsten blieb es vorbehalten, neues Leben in die
durch den dreißigjährigen Krieg zerstörten Städte ihres Gebietes zu
bringen. Die ständigen Wohnsitze der Fürsten wurden die Hauptstädte
des Landes; sie zeichneten sich durch Schönheit und Reichtum aus.
Adelige und alle, die dem Fürsten nahe sein wollten, bauten sich hier
an. Die Straßen wurden gepflastert, regelmäßig gereinigt und bei
Nacht erleuchtet, öffentliche Brunnen und Baumgärten wurden angelegt
und die Häuser nicht mehr mit Stroh, sondern mit Ziegeln oder
Schiefer gedeckt und inwendig mit feuerfesten Schornsteinen versehen.
Andere Städte des Landes wollten es den Residenzen gleichthun, so
daß auch dort größere Reinlichkeit und Schönheit Eingang fanden.
Die Mauern und Türme, im Kriege meistenteils zerschossen, wurden
abgetragen und die Wälle dem Erdboden gleich gemacht. — Städte
hingegen, die vorwiegend auf Ackerbau angewiesen blieben, erholten
sich nicht wieder, wurden schließlich den Dörfern gleich geachtet und
gewöhnlich Land= und Ackerstädte genannt.
2 Jeder Fürst richtete in der Residenz als höchstes Gericht seines
Landes ein Hof= oder Oberappellationsgericht ein. Unter diese stellte
er in den größern Städten Landes= oder Justizkanzleien und in den
kleinern Städten und Flecken Amtsgerichte, damit die Gerichtsordnung
einen einheitlichen Gang im Lande nehme. Zu diesem Zwecke ließen
die Fürsten Gesetzessammlungen anlegen. Seit jener Zeit sind überall
in Deutschland geschriedene Gesetze im Gebrauch.