84 III. Die Zeit der Rrritenmacht.
Landes verloren. Er hatte Preußens Selbständigkeit bewiesen und
seinen Staat zu einer europaischen Großmacht emporgehoben. — Einige
Jahre spa#ter wurde das Preußenland auf friedlichem Wege noch um
die Provinzen Posen und Westpreußen vermehrt.
6. Nach diesen Kriegen verwandte Friedrich seine ganze Kraft auf
die Gesundung der inneren Zustände seines Landes; die vielen Feld-
züge hatten demselben blutige Wunden geschlagen. Durch weise Spar-
samkeit füllte er almählich die Stacrekassen. Er förderte Handel und
Verkehr, erbaute Straßen und Kanäle, ließ die Wälder aufforsten,
gab den verurmten Bauern Tferde und Getreide und sorgte für eine
geordnete Rechispflege. Die Richter sollten ohne alle Parteilichkeit
richten, die Gebühren wurden ermäßigt und die grausame Folter ab-
geschofft. Ein bleibendes Denkmal neiner Fürsorge fürs Recht hat
sich Friedrich in dem „Allgemeinen preußischen Landrecht“ gesetzt, d. i.
ein Geietzbuch, das er gegen das Ende seiner Regierung bearbeiten
ließ. Es war das erfte Gesetzbuch, welches in dentscher Sprache erschien,
und diente vielen anderen Siaaten als Vorbisd. — Weil Friedrich
ein solch außcrordentlicher würst war, erhielt er den Beinamen „der
Große." Noch heute erzählr sich das Volk manche ernste und heitere
Geschichte vom „allen Fritz“
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84. Die Anfänge der Bauernbefreinug.
1. Trotz aller Verbesserungen und Befreiungen, die das deutsche
Volk bisher erlangt hatte, stand der Bauer noch unter dem Drucke
seiner Jutsherrschaft und fand selten Mittel und Wege, davon los-
zukommen. Wollte der hörige Bauer frei werden, so mußte er sich
loskaufen. Das thaten oft junge Leute, die zum Handwerke, zur
Schiffahrt oder zu einem andern Gewerbe übergehen wollten. Gütige
Herren schenkten zuweilen auch treuen Dienern oder deren Kindern.
die Freiheit; doch waren solche Välle selten.
2. Die preußischen Könige richteten ihre Sorge stets darauf, die
Lage des Bauernstandes zu verbessern, und die Fürsten der übrigen
deutschen Staaten folgten früher oder später diesem Beispiele. Friedrich
Wilhelm I. untersagte den Beamten, sich von den Bauern fahren zu
lassen und sie durch Stockschläge zu strafen. Jeder Ubertreter sollte
das erste Mal sechs Wochen Festungsstrafe erhalten und zum andern-
malr gehängt werden. Friedrich II. befahl, daß die zu den könig-
lichen (zütern gehörenden Bauernhöfe den darauf wohnenden Leuten
erb= und eigentümlich gehören sollten. Damit wurde die veibeigen-
schaft auf den Krongütern für immer beseitigt und der Baner auf-
gemuntert, seinen Hof ordentlich zu bewirtschaften. Friedrich I.
achtete auch strenge auf eine menschenwürdige Behandlung der Bauern,
indem er verfügte: „Wenn einem bewiesen werden kann, daß er einen
Bauer mit dem Stocke geschlagen hat. so soll er ohne einige Gnade
auf sechs Jahre zur Festung gebracht werden, wenn er auch der