— 153 —
lagen sind durch Satzungen zu erlassen, die von den Verbänden zu beschließen
sind und der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers für
Landwirtschaft bedürfen. « ·
In den Satungen kann bestimmt werden, daß zur Bestreitung der nach
dem Viehseuchengesetz und nach dem gegenwärtigen Gesetze von den Verbänden
zu gewährenden Entschädigungen auch die Uberschüsse und Rücklagen verwendet
werden dürfen, die auf Grund der Gesetze vom 12. März 1881 (Gesetzsamml.
S. 128), 29. Juni 1890 (Gesetzsamml. S. 221), 22. April 1892 (Gesetzsamml.
S. 90) und 18. Juni 1894 (Gesetzsamml. S. 115) zu Entschädigungen aus Anlaß
des Rotzes, der Lungenseuche, des Milzbrandes und des Rauschbrandes angesammelt
worden sind. Jedoch dürfen die durch Beiträge der Besitzer von Einhufern
angesammelten Uberschüsse und Rücklagen nur zur Bestreitung von Entschädigungen
für Einhufer und die durch Beiträge der Rindviehbesitzer angesammelten
Uberschüsse und Rücklagen nur zur Bestreitung von Entschädigungen
für Rindvieh verwendet werden.
Die Reglements, die in den einzelnen Landesteilen auf Grund der im
Abs. 2 bezeichneten Gesetze über die Entschädigung aus Anlaß von Viehseuchen
erlassen sind, behalten bis zum Inkrafttreten neuer Satzungen nach Abs. 1 mit
der Maßgabe Geltung, daß ihre Bestimmungen den aus dem WViehseuchengesetz
und dem gegenwärtigen Gesetze hervorgehenden Anderungen anzupassen sind und
auf die nach eben diesen Gesetzen von den Verbänden neu aufzubringenden Entschädigungen
sinngemäße Anwendung finden.
13.
Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes
hat sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem
sonstigen Eintritte des Entschädigungsfalls eine Untersuchung des Tieres durch
den beamteten Tierarzt stattzufinden. Die Art der Untersuchung ist im Wege
der Ausführungsbestimmungen zu regeln. Hierbei kann namentlich vorgeschrieben
werden, daß die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vornahme einer
besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung an einer anderen Untersuchungsstelle
abhängig zu machen ist.
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem
Gesamtbefund eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes oder nach § 5 des gegenwärtigen
Gesetzes einen Entschädigungsanspruch begründende Krankheit vorliegt
sowie ob das Tier an einer sonstigen Krankheit gelitten hat, die nach § 71 Nr.
des Viehseuchengesetzes im Zusammenhange mit §9 8 des gegenwärtigen Gesetzes
den Entschädigungsanspruch aus,schließt.
11.
Die Vorschristen des § 15 des Viehseuchengesetzes finden auf die Feststellung
nach § 13 des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung,
daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von