Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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lagen  sind  durch  Satzungen  zu  erlassen,  die  von  den  Verbänden  zu  beschließen
sind  und  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  und  des  Ministers  für
Landwirtschaft  bedürfen.  «  ·

In  den  Satungen  kann  bestimmt  werden,  daß  zur  Bestreitung  der  nach
dem  Viehseuchengesetz  und  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  von  den  Verbänden
zu  gewährenden  Entschädigungen  auch  die  Uberschüsse  und  Rücklagen  verwendet
werden  dürfen,  die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  12.  März  1881  (Gesetzsamml.
S.  128),  29.  Juni  1890  (Gesetzsamml.  S.  221),  22.  April  1892  (Gesetzsamml.
S.  90)  und  18.  Juni  1894  (Gesetzsamml.  S.  115)  zu  Entschädigungen  aus  Anlaß
  des  Rotzes,  der  Lungenseuche,  des  Milzbrandes  und  des  Rauschbrandes  angesammelt
  worden  sind.  Jedoch  dürfen  die  durch  Beiträge  der  Besitzer  von  Einhufern
  angesammelten  Uberschüsse  und  Rücklagen  nur  zur  Bestreitung  von  Entschädigungen
  für  Einhufer  und  die  durch  Beiträge  der  Rindviehbesitzer  angesammelten
  Uberschüsse  und  Rücklagen  nur  zur  Bestreitung  von  Entschädigungen
für  Rindvieh  verwendet  werden.

Die  Reglements,  die  in  den  einzelnen  Landesteilen  auf  Grund  der  im
Abs.  2  bezeichneten  Gesetze  über  die  Entschädigung  aus  Anlaß  von  Viehseuchen
erlassen  sind,  behalten  bis  zum  Inkrafttreten  neuer  Satzungen  nach  Abs.  1  mit
der  Maßgabe  Geltung,  daß  ihre  Bestimmungen  den  aus  dem  WViehseuchengesetz
und  dem  gegenwärtigen  Gesetze  hervorgehenden  Anderungen  anzupassen  sind  und
auf  die  nach  eben  diesen  Gesetzen  von  den  Verbänden  neu  aufzubringenden  Entschädigungen
  sinngemäße  Anwendung  finden.

13.

Zur  Feststellung  des  für  die  Entschädigung  in  Betracht  kommenden  Krankheitszustandes
  hat  sofort  nach  der  Tötung  oder  sobald  als  möglich  nach  dem
sonstigen  Eintritte  des  Entschädigungsfalls  eine  Untersuchung  des  Tieres  durch
den  beamteten  Tierarzt  stattzufinden.  Die  Art  der  Untersuchung  ist  im  Wege
der  Ausführungsbestimmungen  zu  regeln.  Hierbei  kann  namentlich  vorgeschrieben
werden,  daß  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  von  der  Vornahme  einer
besonderen  Untersuchung  oder  von  einer  Nachprüfung  an  einer  anderen  Untersuchungsstelle
  abhängig  zu  machen  ist.

Der  beamtete  Tierarzt  hat  sich  gutachtlich  darüber  zu  äußern,  ob  nach  dem
Gesamtbefund  eine  nach  §  66  des  Viehseuchengesetzes  oder  nach  §  5  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  begründende  Krankheit  vorliegt
sowie  ob  das  Tier  an  einer  sonstigen  Krankheit  gelitten  hat,  die  nach  §  71  Nr.
des  Viehseuchengesetzes  im  Zusammenhange  mit  §9  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes
den  Entschädigungsanspruch  aus,schließt.

11.

Die  Vorschristen  des  §  15  des  Viehseuchengesetzes  finden  auf  die  Feststellung
  nach  §  13  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten  Tierarzt  und  dem  von