132 Achtes Kapitel.
Achtes Kapitel.
Die heraldischen Prachtstücke.
Unter heraldischen Prachtstücken versteht man solche Beigaben
um das vollständige Wappen, die nicht wesentlich zu
demselben gehören, oder an bestimmte Rechte gebunden sind,
sondern lediglich nur zur Dekoration, zur Ausschmückung des
Wappens dienen.
Hierher gehören:
1. Die Schildhalter,
2. Wappenzelte und Wappenmäntel und
3. Devisen oder Wahlsprüche.
1. Die Schildhalter.
Schildhalter sind Menschen und Tiere, die den Schild
tragen oder halten, oder auch wie Wächter bei und hinter
demselben stehen. Diese Sitte, wahrscheinlich von den
wirklichen Schildhaltern, die bei Turnieren Helm und
Schild dem Ritter halten oder nachtragen mußten, herzuleiten,
kommt seit dem 14. Jahrhundert auf Siegeln und
Wappenbildern häufig vor.
Was die Figuren, die als Schildhalter verwendet werden,
anbelangt, so herrscht dabei viel Willkür und Laune, je nach
dem Geschmack des Wappenherrn, und es läßt sich kaum
eine allgemein gültige Regel aufstellen. Es kommen vor
und können verwendet werden: Engel, stehend, knieend oder
fliegend (besonders beliebt im 15. Jahrhundert); Menschen
in verschiedenen Stellungen, meist aufrechtstehend und aller
Stände, Ritter, Knappen, Schildbuben, Mohren, Frauen,
nackte und in verschiedenen Trachten, selbst die Frau des
Wappenherrn, besonders häufig sind nackte oder behaarte
Waldmenschen, d. i. wilde Männer und Weiber mit Laubkränzen,
solchen Schürzen und Keulen (Abb. 246), dann