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In der Absicht, auch die Verhältnisse der übrigen an öffentlichen Unterrichrs,
Anstalten angestellten Diener dem §. 74 der Verfassungs-Urkunde gemäß näher zu
bestimmen, verfögen und verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rarhs
und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von den Dienern an den höheren und mittleren Unterrichts.
Anstalrten, mit Ausnahme der Universität.
Art. 1.
Von den Dienern an den höheren und mittleren Unterrichts-Anstalten sind,
außer den in besonderem Gesehe bezeichneten Angestellten an der Universitcht, noch
weiter als Staatsdiener im Sinne der 18. 47—50 der Verfassungs-Urkunde zu be-
trachten:
1) der Vorstand des Wilhelmsstifts und der Oekonomie-Verwaleer des evange-
lischen Seminars und des Wilhelmsstifts in Tübingen;
2) die Ephoren und Professoren der niederen evangelischen Seminare;
5) die Vorstände der Gymnasien, der Lyceen und derjenigen Real-Anstalten,
welche den Unterricht ordentlicher Weise bis zum vollendeten sechzehnten
Lebensjahre ihrer Schüler fortsehen, so wie diejenigen Hauptlehrer an allen
diesen Lehr-Anstalten, welche für den Unterricht an den höheren, für Schüler,
die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, bestimmten Schul-Abtheilungen
(oberes Gymnasium, Lpcealklasse, Ober-Realklasse) angestellt sind;
4) der Vorstand und die Hauptlehrer der polytechnischen Schule;
5) der Vorstand, der Casster und die ordentlichen Professoren des land= und
forstwirthschaftlichen Instituts in Hohenheim;
6) die Hauprlehrer an der Kunsischule;
7) die Vorstände und die Hauptlehrer der Schullehrer-Seminare;
8) diejenigen Hauptlehrer der Thierarzneischule, deren Hauptberuf in ihren
Verrichtungen bei dieser Anstalt bestehr;