Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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In der Absicht, auch die Verhältnisse der übrigen an öffentlichen Unterrichrs, 
Anstalten angestellten Diener dem §. 74 der Verfassungs-Urkunde gemäß näher zu 
bestimmen, verfögen und verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rarhs 
und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von den Dienern an den höheren und mittleren Unterrichts. 
Anstalrten, mit Ausnahme der Universität. 
Art. 1. 
Von den Dienern an den höheren und mittleren Unterrichts-Anstalten sind, 
außer den in besonderem Gesehe bezeichneten Angestellten an der Universitcht, noch 
weiter als Staatsdiener im Sinne der 18. 47—50 der Verfassungs-Urkunde zu be- 
trachten: 
1) der Vorstand des Wilhelmsstifts und der Oekonomie-Verwaleer des evange- 
lischen Seminars und des Wilhelmsstifts in Tübingen; 
2) die Ephoren und Professoren der niederen evangelischen Seminare; 
5) die Vorstände der Gymnasien, der Lyceen und derjenigen Real-Anstalten, 
welche den Unterricht ordentlicher Weise bis zum vollendeten sechzehnten 
Lebensjahre ihrer Schüler fortsehen, so wie diejenigen Hauptlehrer an allen 
diesen Lehr-Anstalten, welche für den Unterricht an den höheren, für Schüler, 
die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, bestimmten Schul-Abtheilungen 
(oberes Gymnasium, Lpcealklasse, Ober-Realklasse) angestellt sind; 
4) der Vorstand und die Hauptlehrer der polytechnischen Schule; 
5) der Vorstand, der Casster und die ordentlichen Professoren des land= und 
forstwirthschaftlichen Instituts in Hohenheim; 
6) die Hauprlehrer an der Kunsischule; 
7) die Vorstände und die Hauptlehrer der Schullehrer-Seminare; 
8) diejenigen Hauptlehrer der Thierarzneischule, deren Hauptberuf in ihren 
Verrichtungen bei dieser Anstalt bestehr;
	        
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