Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

116 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
– 19. 
Die Entlassung 1) einer Person, die unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft 2) steht, kann nur von dem gesetz- 
lichen Vertreter 3) und nur mit Genehmigung des deutschen 
Vormundschaftsgerichts ) beantragt werden. Gegen die Ent- 
scheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staats- 
anwaltschaft 5) die Beschwerde 60) zu; gegen den Beschluß des 
Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt 6) zu- 
lässig. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er- 
forderlich'?) wenn der Vater oder die Mutter 8) die Entlassung 
für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind be- 
antragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses 
Kindes zusteht.3) Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der 
Mutter bestellten Beistandes 10) auf die Sorge für die Person 
des Kindes, 11) so bedarf die Mutter zu dem Antrag 12) auf 
Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes. 
Reg. Entw. § 15. — Komm. Entw. 8 15. — Komm. Antr. Nr. 35. — Komm Ber. 
S. 48—50, 85. — Sten. Ber. S. 5330 C—5331 A, 5767B, 5775 C. 
1. Die Begründung des Reg. Entw. führt aus, die deutsche Staats- 
angehörigkeit sei „ein so wertvolles Gut des Mündels, daß ihre Auf- 
gabe nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden kann. 
Dabei kommen neben den privatrechtlichen und wirtschaftlichen ganz be- 
sonders auch die öffentlichrechtlichen Interessen des Mündels in Frage.“ 
2. Welche Personen unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 
schaft stehen, ist in den Anm. 12 und 13 zu 8 7 erörtert. 
3. Gesetzlicher Vertreter ist 
a) der Inhaber der elterlichen Gewalt, 
b) die Mutter, der die Ausübung der elterlichen Gewalt gerichtlich 
übertragen ist, · 
c) der Vormund. 
4. Der Entwurf schreibt ausdrücklich die Genehmigung des deutschen 
Vormundschaftsgerichts vor, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, 
als ob beabsichtigt sei, etwa auch einem ausländischen Vormundschafts- 
gerichte, das über einen deutschen im Ausland wohnenden Mündel die 
Vormundschaft führt, eine so weitreichende Befugnis einzuräumen (Be- 
gründung zum Reg. Entw.). 
5. In der Reichstagskommission wurde hervorgehoben, „die Mög- 
lichkeit der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft sei keine aus dem Rahmen
	        
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