2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 22.) 123
jahrs allgemein aufhören soll. Zu diesem Zeitpunkt wird zwar über
die Dienstverpflichtung der großen Mehrzahl der Wehrpflichtigen end-
gültig entschieden sein; immerhin kommen aber Ausnahmefälle vor, in
denen die Regelung der Militärpflicht erst später erfolgt, und es liegt
kein Grund vor, solche Fälle hier unberücksichtigt zu lassen. Auf diesen
Erwägungen beruht die Fassung des R. u. St Ges., wonach der Zeit-
raum, innerhalb dessen die Beibringung des Zeugnisses erforderlich ist,
zwar wie bisher mit dem Eintritt der Wehrpflicht, d. h. mit der Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahrs, beginnen, fortan aber ohne Rück-
sicht auf das Lebensalter mit der endgültigen Entscheidung über die
Dienstverpflichtung des Wehrpflichtigen aufhören soll.
Mit der Fassung nachgesucht wird“ soll zum Ausdruck gelangen,
daß auch ein von dem gesetzlichen Vertreter für den Wehrpflichtigen
gestellter Antrag zu beachten bleibt.
Eine weitere Anderung betrifft den Inhalt des beizubringenden
Zeugnisses der Ersatzkommission. Letztere hatte bisher zu bescheinigen,
daß der Wehrpflichtige die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach-
sucht, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen. Diese Vorschrift
hat sich nicht bewährt. Sie läßt der weitgehenden Berücksichtigung
irgendwelcher Nebenabsichten Raum, wie solche bei der Auswanderung
Wehrpflichtiger selten fehlen werden. Die Behörden haben hier zu einer
gleichmäßigen Praxis nicht gelangen können. Um die bestehende Unsicher-
heit zu beseitigen und einen wirksameren Schutz gegen Wehrpflicht-
verletzungen zu schaffen, ist das Wort „bloß gestrichen. Die Entscheidung
der Ersatzkommission über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses
soll demgemäß davon abhängig gemacht werden, ob die Kommission
zu der überzeugung gelangt, daß für das Entlassungsgesuch die Absicht
des Wehrpflichtigen, sich der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine
andere Absicht maßgebend ist."
5. 8 4 der Wehrordnung lautet:
„1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Milglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen und
derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrfpflicht durch
Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht.