Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2 A. Gesetzestexte. 
84. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher 
und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, 
so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen 
gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
85. 
Die Verheiratung mit einem Norddeutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
86. 
Die Aufnahme sowie die Naturalisation (82 Nr. 4 und 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus— 
gefertigte Urkunde. 
87. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines ande— 
ren Bundesstaates erteilt, welcher um dieselbe nachsucht und 
nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Auf- 
nahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund 
vorliegt, welcher nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55) die 
Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fort- 
setzung des Aufenthalts rechtfertigt. 
6 88. 
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann 
erteilt werden, wenn sie 
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositions- 
fähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositions- 
fähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vor- 
mundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird; 
. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene 
Wohnung oder ein Unterkommen finden; 
4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhält- 
nissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind. 
Vor Erteilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere 
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armen- 
verband desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende sich nieder- 
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