2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (826.) 143
11. Die Vorschrift des zweiten Absatzes beschränkt sich für gewöhn-
lich auf Fälle, in denen sich der Fahnenflüchtige durch seine Entfernung
oder sein Fernbleiben von der Truppe der aktiven Dienstpflicht entzieht;
auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder Seewehr und der Ersatz-
reserve soll sie sich nur erstrecken, wenn die Einberufung nach Bekannt-
machung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung
erfolgt ist, wenn also die Fahnenflucht einen besonders schweren Charakter
trägt.
12. Unter „Kriegsbereitschaft" werden die Maßnahmen verstanden,
die nach den jeweils geltenden Bestimmungen aus Anlaß von Span-
nungen in der auswärtigen Politik oder bei Erklärung einer drohenden
Kriegsgefahr auszuführen sind.
13. Siehe Anm. 21 zu § 22 des R. u. StGes.
14. Der Abs. 3 handelt von der Wiedereinbürgerung der Personen,
die auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 ihre Staatsangehörig-
keit verloren haben. Die Wiedereinbürgerung wird in Frage kommen,
wenn besondere Umstände das Verhalten des Wehrpflichtigen entschuldbar
machen oder wenn seine spätere Lebensführung ihn einer ausnahms-
weisen Berücksichtigung würdig erscheinen läßt. Vor der Entscheidung
sollen die Militärbehörden in die Lage gesetzt werden, die dagegen
sprechenden militärischen Gründe geltend zu machen. Da es, wenn auch nur
in Ausnahmefällen, vorkommen kann, daß dem die Wiedereinbürgerung
Beantragenden ein Verschulden überhaupt nicht zur Last fällt, wird
ferner vorgeschrieben, daß ihm in diesem Falle ein Rechtsanspruch auf
Wiederaufnahme, und zwar ohne Rücksicht auf die in den §8 8, 9 und 13
angegebenen Voraussetzungen, zustehen soll (Begründung des Reg. Entw.).
15. Die Einbürgerung steht im freien Ermessen der Regierung des
Bundesstaats, bei dem sie beantragt wird. Daß die Einbürgerung nur
auf Antrag des ehemaligen Deutschen erfolgt, ist zwar nicht aus-
drücklich hervorgehoben, ergibt sich aber aus dem im R. u. StGes. gleich-
mäßig durchgeführten Grundsatze, daß ein Nichtdeutscher unter allen
Verhältnissen nur auf Ansuchen hin eine deutsche Staatsangehörigkeit
erlangen kann (vgl. die §§ 8, 10, 11, 12, 13. Daß die Einbürgerung
durch Anstellung eines Ausländers nach den §§ 14, 15 seine Bewerbung
um eine Dienstesstelle und damit um die Staatsangehörigkeit voraus-
eetzt, ist selbstverständlich).
16. Hier kommt jeder Bundesstaat in Betracht, nicht nur der frühere
Leimatstaat des Ausgeschiedenen, ferner der Reichskanzler für die un-
mittelbare Reichsangehörigkeit.