Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

150 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
8 29. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des 
§ 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 281) sowie der Wiedererwerb 
der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 27) 
erstreckt sich ) zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
Kinder,") deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder 
dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit 
sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemein- 
schaft 5) befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet 
sind oder verheiratet gewesen sind. 
Reg. Entw. § 25. — Komm. Entw. § 25. — Komm . Antr. Nr. 30 Siff. 5. — 
Komm Ber. S. 60, 89. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 14. — Sten. Ber. S. 5332 3, 
5775 C. 
1. Es sind die Fälle der Auswanderung nach Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter, der Fahnenflucht, der Ausbürgerung wegen Nichtbefolgung 
der Aufforderung zur Rückkehr oder zum Austritt aus nicht erlaubtem 
ausländischem Staatsdienst. 
2. § 26 Abs. 3 Satz 2 begründet den Rechtsanspruch auf Wieder- 
einbürgerung für ehemalige Deutsche, denen bei der Auswanderung im 
militärpflichtigen Alter oder bei der Fahnenflucht kein Verschulden zur 
Last fällt. 
3. Nach der Begründung des Reg. Entw. bringt § 29 den Grund- 
satz zur Geltung, daß die Familienmitglieder der Staatsangehörigkeit 
des Familienoberhaupts folgen. Der Wortlaut schließt sich an § 21 
Abs. 2 des B. u. St Ges. in der Fassung des Art. 41 Abs. IV des EG. 
z. BGB. an (s. oben S. 6). 
Gegenüber dem Antrag, den § 29 zu streichen, ist in den Komm.= 
Verhandlungen von einem Vertreter der verbündeten Regierungen da- 
rauf hingewiesen worden, „daß dem § 29 der Gedanke zugrunde liege, 
die Staatsangehörigkeitsverhältnisse für die Mitglieder einer Familie 
möglichst einheitlich zu gestalten. Dieser Grundgedanke sei durch eine 
Reihe früherer Beschlüsse der Kommission bereits anerkannt worden. 
Was insbesondere den Fall des Verlustes der Reichsangehörigkeit durch 
Nichterfüllung der Wehrpflicht anlange, so sei es nur eine folgerichtige 
Durchführung des Grundgedankens, daß der Genuß staatsbürgerlicher 
Rechte die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten voraussetze, wenn der 
Schutz des Reichs auch der Familie desjenigen versagt werde, der seine 
Wehrpflicht nicht erfüllt habe. Der Schutz der Familie würde in vielen 
Fällen demjenigen, der die Wehrpflicht verletzt habe, selbst zugute 
kommen.“
	        
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