150 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
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Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des
§ 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 281) sowie der Wiedererwerb
der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 27)
erstreckt sich ) zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder,") deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder
dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit
sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft 5) befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet
sind oder verheiratet gewesen sind.
Reg. Entw. § 25. — Komm. Entw. § 25. — Komm . Antr. Nr. 30 Siff. 5. —
Komm Ber. S. 60, 89. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 14. — Sten. Ber. S. 5332 3,
5775 C.
1. Es sind die Fälle der Auswanderung nach Eintritt in das militär-
pflichtige Alter, der Fahnenflucht, der Ausbürgerung wegen Nichtbefolgung
der Aufforderung zur Rückkehr oder zum Austritt aus nicht erlaubtem
ausländischem Staatsdienst.
2. § 26 Abs. 3 Satz 2 begründet den Rechtsanspruch auf Wieder-
einbürgerung für ehemalige Deutsche, denen bei der Auswanderung im
militärpflichtigen Alter oder bei der Fahnenflucht kein Verschulden zur
Last fällt.
3. Nach der Begründung des Reg. Entw. bringt § 29 den Grund-
satz zur Geltung, daß die Familienmitglieder der Staatsangehörigkeit
des Familienoberhaupts folgen. Der Wortlaut schließt sich an § 21
Abs. 2 des B. u. St Ges. in der Fassung des Art. 41 Abs. IV des EG.
z. BGB. an (s. oben S. 6).
Gegenüber dem Antrag, den § 29 zu streichen, ist in den Komm.=
Verhandlungen von einem Vertreter der verbündeten Regierungen da-
rauf hingewiesen worden, „daß dem § 29 der Gedanke zugrunde liege,
die Staatsangehörigkeitsverhältnisse für die Mitglieder einer Familie
möglichst einheitlich zu gestalten. Dieser Grundgedanke sei durch eine
Reihe früherer Beschlüsse der Kommission bereits anerkannt worden.
Was insbesondere den Fall des Verlustes der Reichsangehörigkeit durch
Nichterfüllung der Wehrpflicht anlange, so sei es nur eine folgerichtige
Durchführung des Grundgedankens, daß der Genuß staatsbürgerlicher
Rechte die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten voraussetze, wenn der
Schutz des Reichs auch der Familie desjenigen versagt werde, der seine
Wehrpflicht nicht erfüllt habe. Der Schutz der Familie würde in vielen
Fällen demjenigen, der die Wehrpflicht verletzt habe, selbst zugute
kommen.“