Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

158 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
zeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes?, 
im Inland") weder seinen Wohnsitz5) noch seinen dauernden 
Aufenthalt 5) hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste 
Lebensjahr 8) noch nicht vollendet hat, verliert 9) seine Staats- 
angehörigkeit 10) mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich 
nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden 1) gestellt. 
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden 
entsprechende Anwendung. 
Reg. Entw. 8 28. — Komm. Entw. § 28. — Komm ..Antr. Nr. 41. — Komm Ver 
S. 65, 94. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 16. — Sten. Ber. S. 53330, 57750. 
1. Der § 32 bildet eine Übergangsbestimmung, die durch die Auf- 
nahme des § 26 in das Gesetz notwendig geworden ist. Hierdurch sol 
den militärpflichtigen Deutschen im Alter zwischeu neunundzwanzig und 
dreiundvierzig Jahren die Möglichkeit geboten werden, trotz der Vor- 
schrift des § 26 im Laufe der Jahre 1914 und 1915 ihre Staats- 
angehörigkeit zu erhalten. 
2. Vgl. Anm. 1 zu § 26 des R. u. StGesf. 
3. Das Gesetz ist am 1. Januar 1914 in Kraft getreten. 
4. Inland sind auch die deutschen Schutzgebiete. 
5. Vgl. Anm. 3 zu § 25. 
6. Nur solche Deutsche kommen in Betracht, die spätestens am 
31. Dezember 1913 das neunundzwanzigste und frühestens am 1. Januar 
1914 das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet haben. 
7. Der Reg.Entw. hatte die Vollendung des einunddreißigsten 
Lebensjahres als untere Altersgrenze vorgesehen. In der Kommission 
ist hierfür das neunundzwanzigste Lebensjahr eingesetzt worden. Zur 
Begründung wurde hervorgehoben, daß nach dem Reg. Entw. die Deutschen, 
die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon einunddreißig Jahre alt seien, 
eine zweijährige Frist zur Regelung ihrer Dienstverpflichtung hätten, 
während jene, die am Tage des Inkrafttretens oder innerhalb der beiden 
folgenden Jahre einunddreißig Jahre alt würden, schlechter gestell 
wären. Dieser Unbilligkeit wollte die Anderung abhelfen. 
8. Nach der Begründung des Reg. Entw. sollen Personen, die am 
1. Januar 1914 das dreiundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, 
von der Ausbürgerungsvorschrift des § 32 nicht betroffen werden, weil sie 
nach Ablauf der zweijährigen Frist nicht mehr wehrpflichtig sein würden. 
9. Die Wirkung des Verlustes auf die Staatsangehörigkeit der 
Ehefrau und der Kinder bemißt sich nach § 29 des R. u. StGes. (s.532 
Abs. 3).
	        
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