158 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
zeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes?,
im Inland") weder seinen Wohnsitz5) noch seinen dauernden
Aufenthalt 5) hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste
Lebensjahr 8) noch nicht vollendet hat, verliert 9) seine Staats-
angehörigkeit 10) mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich
nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden 1) gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden
entsprechende Anwendung.
Reg. Entw. 8 28. — Komm. Entw. § 28. — Komm ..Antr. Nr. 41. — Komm Ver
S. 65, 94. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 16. — Sten. Ber. S. 53330, 57750.
1. Der § 32 bildet eine Übergangsbestimmung, die durch die Auf-
nahme des § 26 in das Gesetz notwendig geworden ist. Hierdurch sol
den militärpflichtigen Deutschen im Alter zwischeu neunundzwanzig und
dreiundvierzig Jahren die Möglichkeit geboten werden, trotz der Vor-
schrift des § 26 im Laufe der Jahre 1914 und 1915 ihre Staats-
angehörigkeit zu erhalten.
2. Vgl. Anm. 1 zu § 26 des R. u. StGesf.
3. Das Gesetz ist am 1. Januar 1914 in Kraft getreten.
4. Inland sind auch die deutschen Schutzgebiete.
5. Vgl. Anm. 3 zu § 25.
6. Nur solche Deutsche kommen in Betracht, die spätestens am
31. Dezember 1913 das neunundzwanzigste und frühestens am 1. Januar
1914 das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet haben.
7. Der Reg.Entw. hatte die Vollendung des einunddreißigsten
Lebensjahres als untere Altersgrenze vorgesehen. In der Kommission
ist hierfür das neunundzwanzigste Lebensjahr eingesetzt worden. Zur
Begründung wurde hervorgehoben, daß nach dem Reg. Entw. die Deutschen,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon einunddreißig Jahre alt seien,
eine zweijährige Frist zur Regelung ihrer Dienstverpflichtung hätten,
während jene, die am Tage des Inkrafttretens oder innerhalb der beiden
folgenden Jahre einunddreißig Jahre alt würden, schlechter gestell
wären. Dieser Unbilligkeit wollte die Anderung abhelfen.
8. Nach der Begründung des Reg. Entw. sollen Personen, die am
1. Januar 1914 das dreiundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet haben,
von der Ausbürgerungsvorschrift des § 32 nicht betroffen werden, weil sie
nach Ablauf der zweijährigen Frist nicht mehr wehrpflichtig sein würden.
9. Die Wirkung des Verlustes auf die Staatsangehörigkeit der
Ehefrau und der Kinder bemißt sich nach § 29 des R. u. StGes. (s.532
Abs. 3).