1. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 38, 39.) 169
gaben, die nach Landesrecht in Betracht kommen können, also Stempel-,
Beschluß-, Schreib-, Ausfertigungsgebühr, Ersatz der Kosten des Form-
blatts usw. Hat die für die Entlassung zuständige Stelle bereits die
Höchstgebühr angesetzt, so kann die mit der Zustellung beauftragte Unter-
behörde keine weitere Abgabe mehr erheben. Nur der Ersatz der Aus-
lagen für Postporto ist durch § 38 Abs. 2 nicht ausgeschlossen, soweit
landesrechtlich für die Versendung der Entlassungsurkunden nicht Porto-
freiheit bestehen sollte.
(Bayer. VV. Nr. 51.)
l39. .
Der Bundesrat t) erläßt Bestimmungen 2) über die Auf-
nahme--, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie über Ur-
kunden, 3) die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden ) bestimmen, welche Behörden
im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden 5)
und als Militärbehörden 6) anzusehen sind.
Reg. Entw. § 33. — Komm. Entw. § 33. — Komm. Ber. S. 69, 95. — Sten. Ber.
S. 53340D, 5775 C.
1. Die Begründung des Reg. Entw. bemerkt hierzu:
„Es entspricht dem Bedürfnis, die Aufnahme= und Entlassungs-
urkunden in den verschiedenen Bundesstaaten möglichst gleichartig zu
gestalten. Der Abs. 1 gibt dem Bundesrate die entsprechende Befugnis.
Ferner verleiht die Vorlage dem Bundesrat das Recht, auch weiter-
hin einheitliche Bestimmungen über Heimatscheine zu treffen. Solche
Urkunden sind im § 21 Abs. 1 des B. u. St Ges. vorgesehen und werden
auf Grund von Bundesratsbeschlüssen nach einheitlichen Grundsätzen
ausgestellt; sie haben sich als zweckmäßig erwiesen, auch sind sie nach Ver-
trägen des Reichs mit fremden Staaten für Niederlassungsverhältnisse
von Bedeutung.“
2. Der Bundesrat hat die Bestimmungen am 29. November 1913
erlassen und im Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1201 ff. ver-
öfentlicht (s. unten S. 216).
3. Wegen Versagung der Urkunden s. die Preuß. Min Verf. v.
12. Januar 1914 (unten S. 293), Reger Bd. 8 S. 278. «
4. Die Begründung des Reg.Entw. führt aus:
„Wo der Entwurf von der höheren Verwaltungsbehörde (88 14,
16, 23, 33) und von der Militärbehörde (88 22, 26) spricht, will er
nicht in die landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften eingreifen; der
Abs. 2 gibt daher der Landeszentralbehörde volle Freiheit, zu bestimmen,