Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 38, 39.) 169 
gaben, die nach Landesrecht in Betracht kommen können, also Stempel-, 
Beschluß-, Schreib-, Ausfertigungsgebühr, Ersatz der Kosten des Form- 
blatts usw. Hat die für die Entlassung zuständige Stelle bereits die 
Höchstgebühr angesetzt, so kann die mit der Zustellung beauftragte Unter- 
behörde keine weitere Abgabe mehr erheben. Nur der Ersatz der Aus- 
lagen für Postporto ist durch § 38 Abs. 2 nicht ausgeschlossen, soweit 
landesrechtlich für die Versendung der Entlassungsurkunden nicht Porto- 
freiheit bestehen sollte. 
(Bayer. VV. Nr. 51.) 
l39. . 
Der Bundesrat t) erläßt Bestimmungen 2) über die Auf- 
nahme--, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie über Ur- 
kunden, 3) die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. 
Die Landeszentralbehörden ) bestimmen, welche Behörden 
im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden 5) 
und als Militärbehörden 6) anzusehen sind. 
Reg. Entw. § 33. — Komm. Entw. § 33. — Komm. Ber. S. 69, 95. — Sten. Ber. 
S. 53340D, 5775 C. 
1. Die Begründung des Reg. Entw. bemerkt hierzu: 
„Es entspricht dem Bedürfnis, die Aufnahme= und Entlassungs- 
urkunden in den verschiedenen Bundesstaaten möglichst gleichartig zu 
gestalten. Der Abs. 1 gibt dem Bundesrate die entsprechende Befugnis. 
Ferner verleiht die Vorlage dem Bundesrat das Recht, auch weiter- 
hin einheitliche Bestimmungen über Heimatscheine zu treffen. Solche 
Urkunden sind im § 21 Abs. 1 des B. u. St Ges. vorgesehen und werden 
auf Grund von Bundesratsbeschlüssen nach einheitlichen Grundsätzen 
ausgestellt; sie haben sich als zweckmäßig erwiesen, auch sind sie nach Ver- 
trägen des Reichs mit fremden Staaten für Niederlassungsverhältnisse 
von Bedeutung.“ 
2. Der Bundesrat hat die Bestimmungen am 29. November 1913 
erlassen und im Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1201 ff. ver- 
öfentlicht (s. unten S. 216). 
3. Wegen Versagung der Urkunden s. die Preuß. Min Verf. v. 
12. Januar 1914 (unten S. 293), Reger Bd. 8 S. 278. « 
4. Die Begründung des Reg.Entw. führt aus: 
„Wo der Entwurf von der höheren Verwaltungsbehörde (88 14, 
16, 23, 33) und von der Militärbehörde (88 22, 26) spricht, will er 
nicht in die landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften eingreifen; der 
Abs. 2 gibt daher der Landeszentralbehörde volle Freiheit, zu bestimmen,
	        
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