170 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungs-
behörden und als Militärbehörden anzusehen sind. Die Vorschrift schließt
sich an den § 155 der Gewerbeordnung anz sie ermächtigt die Landes-
zentralbehörden, auch solche Staatsbehörden als höhere Verwaltungs-
behörden im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, die nach dem inneren
Staatsrecht nicht als solche gelten.“
5. Wegen der Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörden s. die
bundesstaatlichen Vollzugsvorschriften unten S. 297 ff.
6. Die Militärbehörden sind in der Verfügung des Preuß. Kriegs-
ministers vom 13. Februar 1914 (s. unten S. 297) bezeichnet. Mit Ab-
schnitt II dieser Verfügung stimmt der Erlaß des Bayer. Staatsministe-
riums des Innern und des Bayer. Kriegsministeriums vom 4. Januar
1914 St. Min. d. J. Nr. 27 a 24/Kr. Min. Nr. 34454/13 wörtlich überein.
(Bayer. VV. Nr. 9, 19, 28—30, 41, 46—49, 52—59g.)
8 40.
Gegen die Ablehnung) des Antrags auf Aufnahme gemäß
§ 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des
§ 26 Abs. 3, der 8§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags
auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 222) ist der Rekurs
zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren be-
stimmen sich nach den Landesgesetzen 3) und, soweit landes-
gesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §88 20,
21 der Gewerbeordnung.
Reg.Entw. —. — Komm.Entw. —. — Komm Antr. Nr. 15 Ziff. 2, Nr. 37
Ziff. 2 und 3, Nr. 45 Ziff. 8. — Komm. Ber. S. 24, 68—69, 94—95. —
Antr. Nr. 1010 Ziff. 17, Nr. 1012 Ziff. 3, Nr. 1016, Nr. 1085 Ziff. 6. —
Sten. Ber. S. 5275 B—C, 5281 C—p, 5286 B, 5290 D, 5334 B-5340 B,
5764 A, 57750 —D.
1. Der Reg.Entw. vertrat den Standpunkt, es sei richtiger, die
ganze Frage der Rechtskontrolle wie bisher den Gesetzgebungen der
Einzelstaaten zu überlassen. In den meisten Staaten bestand schon eine
Rechtskontrolle; so hatte Preußen im § 155 seines Zuständigkeitsgesetzes
vom 1. August 1883 gegen die Bescheide der Regierungspräsidenten und
des Polizeipräsidenten zu Berlin in bestimmten Fällen innerhalb zweier
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zugelassen. Dagegen
erstrebten zahlreiche Anträge in der Komm. und im Reichstag eine reichs-
rechtliche Festlegung, daß gegen die Ablehnung gewisser Anträge die
Beschreitung des Rechtswegs freistehe. Soweit diese Anträge auch Er-
messensfragen der richterlichen Würdigung unterstellen wollten, fanden