Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 177
wird der Rekrutenbedarf auf die Armeekorpsbezirke nach dem Verhältnis
der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen zur Einstellung
in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen verteilt. Große Ab-
weichungen in der Zahl der Überzähligen in verschiedenen Bezirken
sind also jetzt ausgeschlossen. Es kommt hinzu, daß die Ausbildung der
Sanitätsoffiziere im ganzen Deutschen Reiche gleichmäßiger geworden
und damit die Unterlage für eine gerechte und gleichartige Beurteilung
der Tauglichkeit gegeben ist. Die früheren Bedenken gegen die Tauglich-
keit als allein maßgebenden Gesichtspunkt für die Reihenfolge bei der
Aushebung bestehen also nicht mehr.
Auch von der Reihenfolge nach der Tauglichkeit werden aber Ab-
weichungen zugelassen werden müssen, ohne daß eine Durchbrechung des
Grundsatzes oder eine Ungerechtigkeit für die Militärpflichtigen in Frage
kommt. In erster Linie wären dabei die im Ausland befindlichen
Militärpflichtigen zu berücksichtigen, sei es, daß sie den Wunsch haben,
sofort eingestellt zu werden, sei es, daß sie vorziehen, wenn ihnen die
Bedingungen des § 21 a des Reichsmilitärgesetzes nicht zur Seite stehen,
den Ersatzbehörden die Entscheidung zu überlassen, ob sie überzählig
bleiben. In beiden Fällen wird zu ihren Gunsten von der Reihenfolge
abgewichen werden können, ohne daß wesentliche Interessen des Heeres-
ersatzes verletzt werden. Ferner entspricht es der Billigkeit, von der
Reihenfolge abzuweichen auf Antrag von Militärpflichtigen im Inland,
die ihre sofortige Einstellung wünschen. Ebenso bedingt das Interesse
einzelner Spezialwaffen, daß bei ihrem Ersatz auch künftig nicht nur
nach dem allgemeinen Tauglichkeitsmaßstabe gemessen wird.
Für die Durchführung der Aushebung nach dem neuen Grundsatz
bleiben § 17 des Reichsmilitärgesetzes — ohne die Einschaltung, die sich
auf die Losung bezieht —, § 10 desselben Gesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 6. Mai 1880, und § 9 Abs. 3b und c des Gesetzes, be-
treffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 maßgebend.
Danach sind Mindertaugliche im ersten und zweiten Militärpflichtjahre
für das nächste Jahr vorzumerken, in dem sie dädurch wieder gestellungs-
pflichtig werden, Mindertaugliche im dritten Militärpflichtjahre der
Ersatzreserve zu überweisen. Über den Ersatzbedarf hinaus ausgehobene
Leute des ersten und zweiten Militärpflichtjahrs treten wie bisher am
1. Februar, wenn sie bis dahin nicht zum aktiven Dienste herangezogen
sind, in die Reihe der Militärpflichtigen zurück.
Durch den Fortfall der Losung sind auch die Anderungen im § 17,
im § 20 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes (s. unten S. 178) und in den
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 12