Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 203 
lanen den Gesetzen des betreffenden fremden Landes gemäß erlangte 
Naturalisation im Auslande bleibt in voller Wirkung ohne irgend— 
welche Einschränkung bestehen. 
Vertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868 
über die Staatsangehörigkeit der wechselseitigen Einwanderer. 
(Reg. Bl. 1868 S. 2153.) 
Seine Majestät der König von Bayern und der Präsident der 
Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die Staats- 
angehörigkeit derjenigen Personen zu regeln, welche aus Bayern in die 
Vereinigten Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten 
von Amerika in das Gebiet des Königreiches Bayern einwandern, 
haben beschlossen, über diesen Gegenstand zu unterhandeln und zu diesem 
Behufe Bevollmächtigte ernannt, um eine Uebereinkunft abzuschließen, 
namlich: 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrat Dr. Otto Freiherrn v. Völdern- 
dorff und 
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: 
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Georg Bancroft, 
welche die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: 
Art. I. Angehörige des Königreichs Bayern, welche naturalisierte 
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika geworden sind 
und fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zu- 
gebracht haben, sollen von Seite Bayerns als amerikanische Angehörige 
erachtet und als solche behandelt werden. 
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von 
Amerika, welche naturalisierte Angehörige des Königreiches Bayern 
geworden sind und fünf Jahre lang ununterbrochen in Bayern zuge- 
bracht haben, von den Vereinigten Staaten als Angehörige Bayerns 
erachtet und als solche behandelt werden. 
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen 
oder des andern Teiles werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen 
der beiden Teile die Wirkung der Naturalisation haben. 
Art. II. Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei 
etwaiger Rückkehr in das Gebiet des andern Teils wegen einer, nach 
den Gesetzen des letzeren mit Strafe bedrohten Handlung, welche er 
vor seiner Auswanderung verübt hat, zu Untersuchung und Strafe 
gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen Gesetzen seines 
ursprünglichen Vaterlandes Verjährung oder sonstige Straflosigkeit ein- 
getreten ist.
	        
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