Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 203
lanen den Gesetzen des betreffenden fremden Landes gemäß erlangte
Naturalisation im Auslande bleibt in voller Wirkung ohne irgend—
welche Einschränkung bestehen.
Vertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868
über die Staatsangehörigkeit der wechselseitigen Einwanderer.
(Reg. Bl. 1868 S. 2153.)
Seine Majestät der König von Bayern und der Präsident der
Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die Staats-
angehörigkeit derjenigen Personen zu regeln, welche aus Bayern in die
Vereinigten Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten
von Amerika in das Gebiet des Königreiches Bayern einwandern,
haben beschlossen, über diesen Gegenstand zu unterhandeln und zu diesem
Behufe Bevollmächtigte ernannt, um eine Uebereinkunft abzuschließen,
namlich:
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrat Dr. Otto Freiherrn v. Völdern-
dorff und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Georg Bancroft,
welche die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:
Art. I. Angehörige des Königreichs Bayern, welche naturalisierte
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika geworden sind
und fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zu-
gebracht haben, sollen von Seite Bayerns als amerikanische Angehörige
erachtet und als solche behandelt werden.
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von
Amerika, welche naturalisierte Angehörige des Königreiches Bayern
geworden sind und fünf Jahre lang ununterbrochen in Bayern zuge-
bracht haben, von den Vereinigten Staaten als Angehörige Bayerns
erachtet und als solche behandelt werden.
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen
oder des andern Teiles werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen
der beiden Teile die Wirkung der Naturalisation haben.
Art. II. Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei
etwaiger Rückkehr in das Gebiet des andern Teils wegen einer, nach
den Gesetzen des letzeren mit Strafe bedrohten Handlung, welche er
vor seiner Auswanderung verübt hat, zu Untersuchung und Strafe
gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen Gesetzen seines
ursprünglichen Vaterlandes Verjährung oder sonstige Straflosigkeit ein-
getreten ist.