Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

210 D. Staatsverträge. 
Aufenthalt im Inlande zu gestatten. Hiernach ist in künftigen Fallen 
zu verfahren, und sind die untergeordneten Behörden, welche die zu 
stellenden Anträge auf Ausweisung nach Vorstehendem zu bemessen 
haben, mit entsprechender Anweisung zu versehen. 
Es wird beigefügt, daß ein gleichmäßiges Vorgehen gegen Per- 
sonen, von denen angenommen werden kann, daß sie eine fremde Staats- 
angehörigkeit hauptsächlich zu dem Zwecke erworben haben, um sich der 
Ableistung der Militärpflicht in Deutschland zu entziehen, auch in den 
übrigen Bundesstaaten gesichert ist. Die K. Generalkommandos beider 
Armeekorps erhielten von gegenwärtigem Erlasse durch das K. Kriegs- 
ministerium Kenntnis, um sich in geeigneten Fällen mit den K. Negie- 
rungen, K. d. J., welche die Anträge auf Ausweisung zu würdigen und 
zur Bescheidung anher zu vermitteln haben, in Verbindung zu setzen. 
Optantenkindervertrag 
zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907. 
Art. I. Die preußische Regierung wird den im preußischen Staats- 
gebiete wohnhaften, staatenlosen Optantenkindern, d. h. den nach der 
Optionserklärung des Vaters, aber vor dem Inkrafttreten des dänischen 
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 außerhalb Dänemarks 
geborenen Kindern auf ihren Antrag bei dem Vorhandensein der all- 
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die preußische Staatsangehörigkeit 
verleihen. 
Art. II. Durch die Bestimmungen des vorstehenden Artikels wird 
das Recht eines jeden der vertragschließenden Teile, Angehdrigen des 
anderen Teiles entweder infolge gerichtlichen Urteils oder aus Gründen 
der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder aus Gründen 
der Sittenpolizei und Armenpolizei den Aufenthalt zu versagen, nicht 
berührt. Diese Befugnis besteht für die königlich preußische Regierung 
auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem ihnen im Artikell 
gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden, keinen Ge- 
brauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen Vor- 
aussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird 
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht 
andere Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht beschränken. 
Art. III. Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden, 
daß unter Optantenkindern im Sinne der Artikel I und II dieses Ver- 
trages nicht bloß Nachkommen im ersten Grade, sondern auch deren 
Nachkommen zu verstehen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.