Bayer. Vertrag mit Oesterreich z. Beseitigung v. Doppelbesteuerungen. 213
herrührende Einkommen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet
der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Aus-
übung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten
gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufs-
stellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes
durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder
andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
II. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter-
nehmens in beiden Staaten, so erfolgt die Heranziehung zu den direkten
Staatssteuern in jedem Staate nur nach Maßgabe des von der in-
ländischen Betriebsstätte aus stattfindenden Betriebes.
III. Dieselben Grundsätze haben auf jene in Oesterreich erwerb-
steuerpflichtigen Berufe sinngemäß Anwendung zu finden, welche in
Bayern unter Art. 16 Absatz I Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes
vom 14. August 1910 fallen; bei Aerzten wird sohin die von dem
Wohnsitze aus in dem anderen Staatsgebiete stattfindende Ausübung
der arztlichen Praxis der Besteuerung nicht unterzogen, soferne die
Ausübung nicht durch — wenn auch nur zeitweilige — Begründung
einer Betriebsstätte (Haltung einer Heilanstalt, Abhaltung von Ordi-
nationen in bestimmten Räumlichkeiten u. dgl.) stattfindet.
Art. 3. Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landeskasse,
Kreiskasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen und Wartegelder dürfen
nir in dem Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden,
aus dem die Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der sonstigen Dienst-
bezüge aller Art kommen — soferne nicht bereits bestehende Verein-
barungen eine anderweitige Verfügung treffen — die Bestimmungen
des Art. 1 zur Anwendung.
Art. 4. I. Die Zinsen aus den in Bayern oder in Oesterreich
bücherlich sichergestellten Forderungen dürfen ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Steuerpflichtigen nur in
jenem der beiden Staaten zu den direkten Steuern herangezogen werden,
in dessen Gebiet das belastete Grundstück, beziehungsweise die belastete
Realität liegt.
II. Soferne im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die
direkten Personalsteuern vom 25. Oktober 1896, die Besteuerung von
Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege zu erfolgen hat, kommt die-
selbe uneingeschränkt zur Ausübung. Hierdurch wird jedoch das dem
bayerischen Staate nach den bayerischen Gesetzen zustehende Besteuerungs-
recht in keiner Weise berührt.
III. Die Besteuerung der Kapitalrenten und ähnlicher Bezüge der
in Bayern des Dienstes halber sich aufhaltenden österreichischen und
der in Oesterreich des Dienstes halber sich aufhaltenden bayerischen
Staatsdiener bleibt — unbeschadet der Bestimmungen des ersten und