Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 229 
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und diejenigen 
Kinder, welche mit dem Vater oder der verwitweten Mutter ihren Wohn- 
sitz seit ihrer Kindheit im Vereinigten Königreiche haben (Naturali- 
sationsakte 1870, s. 7, 10 Nr. 1, 5). . 
Italien. Die gewöhnliche Naturalisation wird durch Königliche 
Verordnung nach Befürwortung durch den Staatsrat erteilt, wenn der 
Aufzunehmende 
1. sich 6 Jahre im Königreich oder in den italienischen Kolonien 
aufgehalten, oder 
2. 4 Jahre dem Staate gedient hat, oder 
3. sich 3 Jahre im Königreich oder in den italienischen Kolonien 
aufgehalten hat, sofern er entweder mit einer Italienerin ver— 
heiratet ist oder dem Lande hervorragende Dienste geleistet hat. 
Sie gewährt erst nach bestimmter Zeit den Genuß aller politischen 
Rechte. 
Daneben besteht die „große“ Naturalisation (durch Gesetz) und 
die kleine Naturalisation (durch Kgl. Dekret) nach Art. 10 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs fort. 
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die minder- 
jährigen Kinder, sofern sie ebenfalls ihren Wohnsitz im Königreiche 
nehmen; doch können die Kinder nach Volljährigkeit für die fremde 
Staatsangehörigkeit optieren (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 10; Gesetz 
vom 17. Mai 1906, Art. 1). 
Durch Dekret des Ministers des Innern kann die volle italienische 
Staatsangehörigkeit verliehen werden: 
1. den in Italien oder im Ausland geborenen Personen, die als 
minderjährige Kinder eines Vaters, der seine italienische Staats- 
angehörigkeit verloren hat, selbst Ausländer geworden sind; 
2. den in Italien oder im Ausland geborenen Kindern eines Vaters, 
der seine italienische Staatsangehörigkeit schon vor deren Geburt 
verloren hatte, 
sofern sie unterlassen haben, gemäß den Art. 5, 6, 11 binnen Jahres- 
frist nach ihrer Volljährigkeit für die italienische Staatsangehörigkeit 
zu optieren oder ausdrücklich für eine fremde Staatsangehörigkeit optiert 
haben. Sie müssen erklären, in Italien Wohnsitz nehmen zu wollen 
(Auswanderungsgesetz vom 31. Januar 1901, Art. 36). 
Niederlande. Ein Ausländer kann naturalisiert werden, wenn er 
1. volljährig ist; 
2. die niederländische Staatsangehörigkeit verloren oder während 
der letzten 5 Jahre seinen Wohnsitz oder Hauptaufenthalt in 
den Niederlanden oder deren Kolonien gehabt hat. 
Die Staatsangehörigkeit kann auch aus Gründen öffentlichen Inter- 
esses ohne die oben erwähnten Voraussetzungen verliehen werden.
	        
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