Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 229
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und diejenigen
Kinder, welche mit dem Vater oder der verwitweten Mutter ihren Wohn-
sitz seit ihrer Kindheit im Vereinigten Königreiche haben (Naturali-
sationsakte 1870, s. 7, 10 Nr. 1, 5). .
Italien. Die gewöhnliche Naturalisation wird durch Königliche
Verordnung nach Befürwortung durch den Staatsrat erteilt, wenn der
Aufzunehmende
1. sich 6 Jahre im Königreich oder in den italienischen Kolonien
aufgehalten, oder
2. 4 Jahre dem Staate gedient hat, oder
3. sich 3 Jahre im Königreich oder in den italienischen Kolonien
aufgehalten hat, sofern er entweder mit einer Italienerin ver—
heiratet ist oder dem Lande hervorragende Dienste geleistet hat.
Sie gewährt erst nach bestimmter Zeit den Genuß aller politischen
Rechte.
Daneben besteht die „große“ Naturalisation (durch Gesetz) und
die kleine Naturalisation (durch Kgl. Dekret) nach Art. 10 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs fort.
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die minder-
jährigen Kinder, sofern sie ebenfalls ihren Wohnsitz im Königreiche
nehmen; doch können die Kinder nach Volljährigkeit für die fremde
Staatsangehörigkeit optieren (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 10; Gesetz
vom 17. Mai 1906, Art. 1).
Durch Dekret des Ministers des Innern kann die volle italienische
Staatsangehörigkeit verliehen werden:
1. den in Italien oder im Ausland geborenen Personen, die als
minderjährige Kinder eines Vaters, der seine italienische Staats-
angehörigkeit verloren hat, selbst Ausländer geworden sind;
2. den in Italien oder im Ausland geborenen Kindern eines Vaters,
der seine italienische Staatsangehörigkeit schon vor deren Geburt
verloren hatte,
sofern sie unterlassen haben, gemäß den Art. 5, 6, 11 binnen Jahres-
frist nach ihrer Volljährigkeit für die italienische Staatsangehörigkeit
zu optieren oder ausdrücklich für eine fremde Staatsangehörigkeit optiert
haben. Sie müssen erklären, in Italien Wohnsitz nehmen zu wollen
(Auswanderungsgesetz vom 31. Januar 1901, Art. 36).
Niederlande. Ein Ausländer kann naturalisiert werden, wenn er
1. volljährig ist;
2. die niederländische Staatsangehörigkeit verloren oder während
der letzten 5 Jahre seinen Wohnsitz oder Hauptaufenthalt in
den Niederlanden oder deren Kolonien gehabt hat.
Die Staatsangehörigkeit kann auch aus Gründen öffentlichen Inter-
esses ohne die oben erwähnten Voraussetzungen verliehen werden.