Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 231
Rußland. Bedingung der Aufnahme in den russischen Unter—
tanenverband ist im allgemeinen fünfjährige Niederlassung in Rußland
(Gesetzbuch des Russischen Reichs 1899, Art. 836, 839). Abgekürzte
Fristen gelten, abgesehen von den Fällen der Option (a. a. O., Art. 850
bis 852, vgl. unten I, Nr. 7), für Ausländer, die dem Lande Dienste
geleistet haben (a. a. O., Art. 848).
Die Aufnahme erstreckt sich nicht auf die zur Zeit der Aufnahme
vorhandenen Kinder (a. a. O., Art. 841).
Schweiz. Die Erteilung des Schweizerbürgerrechts erfolgt durch
Bewilligung des Bundesrats zur Erwerbung eines schweizerischen
Kantons= und Gemeindebürgerrechts. Die Bewilligung wird nur an
solche Bewerber erteilt, welche seit 2 Jahren in der Schweiz ihren
Wohnsitz haben. Der Bundesrat kann die Bewilligung verweigern,
wenn der Schweiz aus dem Verhältnis des Bewerbers zu seinem Heimat-
staate durch die Einbürgerung Nachteile erwachsen können. Der Erwerb
des Schweizerbürgerrechts wird endgültig durch den Erwerb eines Ge-
meinde= und Kantonsbürgerrechts.
Die Naturalisation erstreckt sich im allgemeinen auf die Ehefrau
und die Kinder, wenn sie nach dem Rechte der Heimat des Bewerbers
unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen (Gesetz vom
25. Juni 1903, Art. 1 bis 4).
Spanien. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt zwei Arten der
Einbürgerung:
a) durch Erlangung einer Naturalisationsurkunde,
b) durch Erwerbung des Ortsbürgerrechts in einer spanischen Ge-
meinde.
In beiden Fällen haben die Ausländer auf ihre frühere Staats-
angehörigkeit zu verzichten, den Eid auf die Verfassung zu leisten und
sich als Spanier in das Zivilstandsregister einschreiben zu lassen
(Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 17, Nr. 3, 4 und Art. 25).
Die Naturalisasion erstreckt sich auf die Ehefrau (a. a. O., Art. 22
Abs. 1) und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder (a. a. O.,
Art. 18 Abs. 1).
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein Ausländer kann
naturalisiert werden, wenn er in den Vereinigten Staaten 5 Jahre
und davon in dem Staate, in welchem er sich naturalisieren lassen
will, mindestens ein Jahr gewohnt hat. Mindestens 2 und nicht mehr
als 7 Jahre vor der Naturalisation muß er unter Eid vor Gericht
erklären, daß er das Bürgerrecht erwerben und jeder fremden Unter-
tanenpflicht entsagen will. Außerdem muß er sich während des Auf-
enthalts in den Vereinigten Staaten gut geführt haben (Gesetz vom
29. Juni 1906, S. 4).
Personen im Alter von 21 Jahren und mehr, welche in der