Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 231 
Rußland. Bedingung der Aufnahme in den russischen Unter— 
tanenverband ist im allgemeinen fünfjährige Niederlassung in Rußland 
(Gesetzbuch des Russischen Reichs 1899, Art. 836, 839). Abgekürzte 
Fristen gelten, abgesehen von den Fällen der Option (a. a. O., Art. 850 
bis 852, vgl. unten I, Nr. 7), für Ausländer, die dem Lande Dienste 
geleistet haben (a. a. O., Art. 848). 
Die Aufnahme erstreckt sich nicht auf die zur Zeit der Aufnahme 
vorhandenen Kinder (a. a. O., Art. 841). 
Schweiz. Die Erteilung des Schweizerbürgerrechts erfolgt durch 
Bewilligung des Bundesrats zur Erwerbung eines schweizerischen 
Kantons= und Gemeindebürgerrechts. Die Bewilligung wird nur an 
solche Bewerber erteilt, welche seit 2 Jahren in der Schweiz ihren 
Wohnsitz haben. Der Bundesrat kann die Bewilligung verweigern, 
wenn der Schweiz aus dem Verhältnis des Bewerbers zu seinem Heimat- 
staate durch die Einbürgerung Nachteile erwachsen können. Der Erwerb 
des Schweizerbürgerrechts wird endgültig durch den Erwerb eines Ge- 
meinde= und Kantonsbürgerrechts. 
Die Naturalisation erstreckt sich im allgemeinen auf die Ehefrau 
und die Kinder, wenn sie nach dem Rechte der Heimat des Bewerbers 
unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen (Gesetz vom 
25. Juni 1903, Art. 1 bis 4). 
Spanien. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt zwei Arten der 
Einbürgerung: 
a) durch Erlangung einer Naturalisationsurkunde, 
b) durch Erwerbung des Ortsbürgerrechts in einer spanischen Ge- 
meinde. 
In beiden Fällen haben die Ausländer auf ihre frühere Staats- 
angehörigkeit zu verzichten, den Eid auf die Verfassung zu leisten und 
sich als Spanier in das Zivilstandsregister einschreiben zu lassen 
(Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, Art. 17, Nr. 3, 4 und Art. 25). 
Die Naturalisasion erstreckt sich auf die Ehefrau (a. a. O., Art. 22 
Abs. 1) und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder (a. a. O., 
Art. 18 Abs. 1). 
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein Ausländer kann 
naturalisiert werden, wenn er in den Vereinigten Staaten 5 Jahre 
und davon in dem Staate, in welchem er sich naturalisieren lassen 
will, mindestens ein Jahr gewohnt hat. Mindestens 2 und nicht mehr 
als 7 Jahre vor der Naturalisation muß er unter Eid vor Gericht 
erklären, daß er das Bürgerrecht erwerben und jeder fremden Unter- 
tanenpflicht entsagen will. Außerdem muß er sich während des Auf- 
enthalts in den Vereinigten Staaten gut geführt haben (Gesetz vom 
29. Juni 1906, S. 4). 
Personen im Alter von 21 Jahren und mehr, welche in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.