Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 233 
1. daß er nach dem Gesetze seiner Heimat im Besitze der bürger— 
lichen Rechte und volljährig ist; 
2. daß er sich in Mexiko zwei Jahre oder an Bord eines Schiffes 
im Dienste der mexikanischen Handelsmarine ein Jahr auf- 
gehalten und gut geführt hat; 
3. daß er zum nötigen Lebensunterhalt einen Handel, eine Industrie 
oder ein Gewerbe betreibt oder Renten besitzt 
(Gesetz vom 28. Mai 1886, Art. 11 bis 17, 20). 
Nicht naturalisiert werden Untertanen eines Staates, der sich mit 
Meriko im Kriege befindet sowie Personen, die wegen bestimmter, einzeln 
aufgeführter, strafbarer Handlungen verfolgt werden oder bestraft sind. 
Die betrügerischerweise oder in Verletzung des Gesetzes erlangte 
Naturalisation ist nichtig (a. a. O., Art. 21, 22). 
Besondere Vorschriften gelten für Ausländer, 
1. die Grundbesitz in Mexiko erwerben (a. a. O., Art. 1 Nr. X); 
2. die in Mexiko geborene Kinder haben (a. a. O., Art. 1 Nr. XI#; 
3. die bei der mexikanischen Regierung eine amtliche Stellung be- 
kleiden oder von ihr Titel oder öffentliche Aemter annehmen 
(d. a. O., Art. 1 Nr. XII) 
(a. a. O., Art. 19). . 
Japan. Bedingungen der Naturalisation sind im allgemeinen, 
daß der Ausländer 
1. seit fünf Jahren ununterbrochen in Japan gewohnt hat; 
2. mindestens zwanzig Jahre alt und nach dem Rechte seiner 
Heimat geschäftsfähig ist; 
3. sich gut geführt hat; 
4. seinen Unterhalt bestreiten kann; 
5. keine Staatsangehörigkeit besitzt oder seine bisherige durch den 
Erwerb der japanischen verliert. 
Außerdem kann ein Ausländer, der dem Lande wichtige Dienste 
geleistet hat, mit Kaiserlicher Genehmigung naturalisiert werden. 
Von den Bedingungen unter 1, 2 und 4 kann unter bestimmten 
Voraussetzungen abgesehen werden. 
Die Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau und die minder- 
jährigen Kinder, soweit deren Heimatgesetze nicht im Wege stehen 
(Gesetz vom 15. März 1899, Art. 7 bis 16). 
5. Erwerb durch Eintritt in den Staatsdienst. 
Belgien.— Dänemark. —Frankreich. — Großbritannien. — 
Italien. Für das in Italien geborene Kind eines noch nicht 
zehn Jahre dort wohnenden Ausländers und das im Ausland geborene 
Kind eines Italieners, der vor dessen Geburt die italienische Staats- 
angehörigkeit verloren hat, ist Annahme eines öffentlichen Amtes und
	        
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