Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 13 
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft 
elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die ver- 
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
§ 17. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren 
durch Entlassung (88 18 bis 24), 
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig- 
keit (8§ 25), 1 
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88 26, 29), 
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29), 
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer 
bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legiti- 
mation, 
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. 
8 18. 
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne 
und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner 
Entlassung beuntragt werden. Der Antrag bedarf der Zu- 
stimmung der Frau. 
–19V 
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen 
Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormund- 
schaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des 
Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die 
Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist 
die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er- 
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für 
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt 
und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes 
zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter be- 
stellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, 
so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes 
der Genehmigung des Beistandes. 
— 
*tn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.