Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 239 
Mexiko. Die im Ausland geborenen Kinder früherer Mexikaner 
konnen innerhalb eines Jahres nach vollendetem 21. Lebensjahre für 
die merikanische Staatsangehörigkeit optieren (Gesetz vom 28. Mai 1886, 
Art. 1 Nr. III). 
Kolonisten, die auf Grund der Verträge der Regierung und auf 
deren Kosten nach Mexiko kommen, sind Mexikaner (a. a. O., Art. 27). 
Auf ihren Antrag werden Mexikaner die Ausländer, die Grundbesitz 
in der Republik erwerben, und die Ausländer, die in Mexiko geborene 
Kinder haben (a. a. O., Art. 1 Nr. X, XI), vgl. oben I Nr. 4. 
Japan. — 
II. Verlustgründe. 
1. Verlust durch Entlassung. 
Belgien. — 
Dänemark. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben 
wünscht, kann durch Entschließung des Königs aus der dänischen Staats- 
angehörigkeit entlassen werden. Die Entlassung erfolgt unter der Be- 
dingung, daß der Gesuchsteller innerhalb bestimmter Frist die fremde 
Staatsangehörigkeit erwirbt (Gesetz vom 19. März 1898 in der durch 
das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 5 Absf. 2). 
Frankreich. — Großbritannien. — Italien. — Nieder- 
lande. — 
Oesterreich. Die Freiheit der Auswanderung ist nur durch die 
Wehrpflicht beschränkt (Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, 
Art. 4, Wehrgesetz vom 11. April 1889, § 64). Vorbehaltlich dieser 
Bestimmungen wird die Entlassung darum nachsuchenden Staatsbürgern 
erteilt; sie erstreckt sich auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder 
(Verwaltungspraxis). 
Ungarn. Durch Entlassung geht die ungarische Staatsangehörig- 
keit verloren (Gesetz vom 20. Dezember 1879, § 20 Nr. 1, § 24). 
Wehrpflichtige bedürfen zunächst der Entlassung aus dem Ver- 
bande der Wehrkraft (a. a. O., § 22 Abs. 1). 
Wer der Wehrpflicht nicht unterliegt, von ihr aber noch nicht 
endgültig enthoben ist, bedarf eines Zeugnisses, daß er sich nicht durch 
die Entlassung der Wehrpflicht zu entziehen beabsichtigt (a. a. O., 
§#22 Abs. 2). Ausnahmen gelten zum Zwecke der Erlangung der öster- 
reichischen Staatsangehörigkeit (a. a. O., § 23). Die Entlassung erstreckt 
sich auf die Ehefrau und, sofern sich nicht eine Ausnahme durch die 
für die Wehrpflichtigen geltende Einschränkung ergibt, auf die minder- 
fahrigen, unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, wenn die Ehefrau 
und die Kinder mit dem Entlassenen auswandern (a. a. O., 8 26). 
Rußland. Die Entlassung aus dem russischen Untertanenverband 
ist nicht gesetzlich geregelt, sondern Gnadenakt des Zaren; sie wird
	        
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