242 E. Vollzugsvorschriften.
genommen. Die zehnjährige Frist wird durch eine entsprechende Er-
klärung vor der zuständigen Behörde unterbrochen. Der Verlust erstreckt
sich auf die Ehefrau (Gesetz vom 15. Juli 1910 und Art. 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1892).
Oesterreich. Die österreichische Staatsangehörigkeit geht durch
Auswanderung verloren, soweit darin ein Verzicht auf die Staats-
angehörigkeit zu erblicken ist. Die Freiheit der Auswanderung ist von
Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt (Auswanderungs-
patent vom 24. März 1832; Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember
1867, Art. 4, vgl. auch Mayrhofer, Handbuch f. d. polit. Verwaltungs-
dienst Band II S. 935 ff. und I. Ergänzungsband S. 601).
Ungarn. Wer sich zehn Jahre lang ohne Auftrag der Regierung
ununterbrochen außerhalb Ungarns aufhält, verliert die ungarische
Staatsangehörigkeit. Die Frist wird dadurch unterbrochen, daß der
Abwesende die Aufrechterhaltung seiner ungarischen Staatsangehörigkeit
bei der zuständigen Behörde anmeldet oder einen neuen Paß oder
Aufenthaltschein erwirbt, oder sich in die Matrikel eines österreichisch-
ungarischen Konsulats eintragen läßt. Der Verlust erstreckt sich auf die
Ehefrau und die minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden
Kinder, wenn sie sich bei dem Abwesenden befinden (Gesetz vom
20. Dezember 1879, §§ 31, 32.
Rußland. — Schweiz. —
Spanien. Wer seinen Wohnsitz in ein fremdes Land verlegt
und dort schon infolge seiner Niederlassung daselbst als Eingeborener
angesehen wird, muß, um seine spanische Staatsangehörigkeit zu wahren,
sich, seine Ehefrau und seine Kinder von dem diplomatischen oder konfu-
larischen Vertreter in ein Register eintragen lassen (Bürgerliches Gesetz.
buch von 1888, Art. 26).
Vereinigte Staaten von Amerika. Bei naturalisierten
Bürgern wird durch zweijährigen Aufenthalt in ihrem ursprünglichen
Heimatstaat oder fünfjährigen Aufenthalt in einem anderen fremden
Staate die Vermutung geschaffen, daß sie aufgehört haben, amerikanische
Bürger zu sein. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von Tat-
sachen entkräftet werden, aus denen der WMille erhellt, sich nicht von
den Vereinigten Staaten loszusagen. Eingeborene Bürger verlieren
den amerikanischen Schutz, wenn sie sich dauernd und mit dem Willen,
sich von der Heimat loszulösen, im Ausland niederlassen (Gesetz vom
2. März 1907, s. 2 Abs. 2 und Ausführungsanweisung dazu an die
diplomatischen und konsularischen Vertreter).
Argentinien — Brasilien. —
Mexiko. Wer ohne Ermächtigung oder Auftrag der Regierung
die Republik verläßt und zehn Jahre verstreichen läßt, ohne um die