Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

244 E. Vollzugsvorschriften. 
Brasilien. Wer ein Amt oder eine Pension von einer aus- 
ländischen Regierung ohne Erlaubnis der ausführenden Gewalt an- 
nimmt, verliert die brasilianische Staatsangehörigkeit (Verfassung vom 
24. Februar 1891, Art. 71, § 2b; Verordnung vom 7. Juni 1899, 
Art. 1, § 2). 
Mexiko. Wer ohne Erlaubnis des Kongresses ein ausländisches 
Amt oder ausländische Orden und Titel annimmt, verliert die meri- 
kanische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 28. Mai 1886, IArt. 2 
Nr. VI, VID. 
Japan. 
6. Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, 
insbesondere durch Naturalisation im Ausland. 
Belgien. Wer freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit 
erwirbt, verliert die belgische Staatsangehörigkeit. Der Verlust erstreckt 
sich auf die Ehefrau und die minderjährigen unverheirateten Kinder, 
wenn sie gleichzeitig mit dem Ehemann oder Vater die ausländische 
Staatsangehörigkeit erwerben (Gesetz vom 8. Juni 1909, Art. 11). 
Dänemark. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, 
verliert die dänische Staatsangehörigkeit. Der Verlust erstreckt sich auf 
die Ehefrau und die unmündigen ehelichen Kinder, wenn sie gleich- 
zeitig mit dem Ehemann oder Vater die ausländische Staatsangehörigkeit 
erwerben, es sei denn, daß sie in Dänemark bleiben (Gesetz vom 19. März 
1898 in der durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, 
§ 5 Abst. 1). 
Frankreich. Wer sich im Ausland naturalisieren läßt oder auf 
Grund seines Antrags ohne weiteres eine fremde Staatsangehörigkeit 
erwirbt, verliert die französische Staatsangehörigkeit, ein Wehrpflichtiger 
jedoch nur, wenn er von der Regierung die Erlaubnis zur Naturali- 
sation im Ausland erhalten hat (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 17 Nr. 1 
in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Wer sich im Ausland freiwillig naturalisieren 
läßt, verliert dadurch die britische Staatsangehörigkeit, sofern er sie 
nicht ausdrücklich vorbehält. Der Verlust erstreckt sich auf die Chefrau 
und die minderjährigen Kinder, auf diese jedoch nur, wenn sie seit 
ihrer Kindheit in dem Staate, wo der Vater oder die Mutter naturali- 
siert ist, wohnen und nach dem Rechte dieses Staates als dessen An- 
gehörige betrachtet werden (Naturalisationsakte, 1870, s. 6, 10 Nr. 1, 3). 
Italien. Die italienische Staatsangehörigkeit geht durch Natu- 
ralisation im Ausland verloren (Bürgerliches Gesetzbuch vom 25. Juni 
1865, Art. 11 Abs. 1 Nr. 2). 
Wegen der Ausdehnung des Verlustes auf die Ehefrau und die 
Kinder (a. a. O., Art. 11 Abs. 2) vgl. oben II Nr. 1.
	        
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