Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen 
Gebühren (§. 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (§. 20 Abs. 2). 
III. Praktisches Jahr. 
§. 59. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren Anschluß 
an diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder 
an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs unter Aufsicht und 
Anleitung des Direktors oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit 
mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde 
(§. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete das Krankenhaus belegen ist, im Reichslande mit 
dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ein Verzeichniß der ermächtigten Krankenhäuser wird all- 
jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht. 
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch 
nur mit Genehmigung der für die Approbation zuständigen Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) zulässig. 
§. 60. 
Während des praktischen Jahres, welches in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat 
der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden sowie auch 
ausreichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. Nach 
Ableistung erhält er darüber ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art 
der Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. Scheidet der Kandidat vor Beendigung 
des praktischen Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige Beschäftigung in entsprechender 
Weise ein Abgangszeugniß zu ertheilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem Direktor der 
Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern von dem äztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen. 
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an die im §. 59 Abs. 2 
bezeichnete Centralbehörde zulässig. 
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) nach 
Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine Beschäftigung 
während des praktischen Jahres den nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so ist 
die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der Approbation während eines von ihr zu 
bestimmenden Zeitraums fortzusetzen. 
S§. 61. 
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen hervor-
	        
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