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Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen
Gebühren (§. 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (§. 20 Abs. 2).
III. Praktisches Jahr.
§. 59.
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren Anschluß
an diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder
an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs unter Aufsicht und
Anleitung des Direktors oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit
mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen.
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde
(§. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete das Krankenhaus belegen ist, im Reichslande mit
dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ein Verzeichniß der ermächtigten Krankenhäuser wird all-
jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht.
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch
nur mit Genehmigung der für die Approbation zuständigen Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) zulässig.
§. 60.
Während des praktischen Jahres, welches in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat
der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden sowie auch
ausreichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. Nach
Ableistung erhält er darüber ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art
der Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. Scheidet der Kandidat vor Beendigung
des praktischen Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige Beschäftigung in entsprechender
Weise ein Abgangszeugniß zu ertheilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem Direktor der
Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern von dem äztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen.
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei Wochen
Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an die im §. 59 Abs. 2
bezeichnete Centralbehörde zulässig.
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) nach
Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine Beschäftigung
während des praktischen Jahres den nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so ist
die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der Approbation während eines von ihr zu
bestimmenden Zeitraums fortzusetzen.
S§. 61.
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen hervor-