Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

292 E. Vollzugsvorschriften. 
enthalt im Auslande) und Staatsangehörigkeitsausweisen (zur 
Benutzung im Inlande, einschließlich der deutschen Schutzgebiete) einer 
Nachprüfung unterzogen, nach deren Ergebnis ich folgendes anordne: 
I. Zuständigkeit. 
1. Zuständig zur Erteilung von Heimatscheinen und Staats- 
angehörigkeitsausweisen ist wie bisher die Landespolizeibehörde des- 
jenigen Bezirks, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder 
den letzten Wohnsitz in Preußen gehabt hat (der Regierungspräsident, 
für den Landespolizeibezirk Berlin der hiesige Polizeipräsident). Hat 
der Antragsteller in Preußen keinen Wohnsitz gehabt, so ist die Landes- 
polizeibehörde des letzten preußischen Wohnsitzes seiner Eltern (event. 
des letztlebenden Elternteiles) oder diejenige Landespolizeibehörde zu- 
ständig, welche den letzten Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimat- 
schein für ihn oder seine Eltern ausgestellt oder ihm oder seinen Eltern 
eine andere die preußische Staatsangehörigkeit bestätigende Urkunde 
(Aufnahme, Einbürgerungsurkunde) zugestellt hat. 
Bei Ehefrauen richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhält- 
nissen des Ehemannes, bei Minderjährigen nach denjenigen des Vaters 
bzw. (nach dem Tode des Vaters) der Mutter, bei nicht ehelich ge- 
borenen Minderjährigen nach denjenigen der Mutter. 
2. Die Landespolizeibehörde ist nach Maßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen befugt, die Ausfertigung der Heimatscheine und Staats- 
angehörigkeitsausweise den unterstellten Behörden zu übertragen. 
A. Die Uebertragung kann erfolgen: 
a) an die Königlichen Polizeipräsidien und die Königlichen Polizei- 
direktionen (aber nicht an andere Polizeiverwaltungen): 
b) an die Landräte (Oberamtmänner in Hohenzollern) und die 
Bürgermeister der Stadtkreise ohne Königliche Polizeiverwaltung; 
I) an die Magistrate der selbständigen Städte der Provinz Hannover. 
B. Die Uebertragung ist nur zulässig für diejenigen Fälle, in 
denen der Antragsteller in Preußen geboren und in dem Bezirke der 
unteren Behörde seinen Wohnsitz hat oder in diesem Bezirke den letzten 
Wohnsitz in Preußen gehabt hat. 
C. Von der Uebertragung ist bei der Wichtigkeit, die den frag- 
lichen Ausweispapieren — besonders in armenrechtlicher Beziehung — 
beiwohnt, und mit Rücksicht auf die bei ihrer Erteilung nicht selten 
auftretenden schwierigen Rechtsfragen, ein beschränkter Gebrauch zu 
machen. Demgemäß empfiehlt sie sich nur insoweit, als die Erteilung 
der Ausweispapiere durch den Regierungspräsidenten diesem selbst 
eine unverhältnismäßig große Arbeitslast verursachen würde. In der 
Regel wird nur die Ausfertigung der Staatsangehörigkeitsausweise 
zu übertragen, die der Heimatscheine aber vom Regierungspräsidenten
	        
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