Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 303
9. Die Aufnahme eines Deutschen steht der Regierung, Kammer
des Innern, zu, in deren Bezirk er sich niedergelassen hat.
10. Ohne vorherige Niederlassung kann die Aufnahme nur aus
besonderen Gründen mit Genehmigung des Staatsministeriums des
Innern erteilt werden.
11. Erachtet die Regierung die Voraussetzungen der Aufnahme
nicht als erfüllt, so läßt sie den Gesuchsteller hiervon unter kurzer
Angabe der Gründe verständigen und darüber vernehmen, ob er das
Gesuch aufrecht erhält. In diesem Falle hat die Regierung über das
Gesuch verwaltungsrichterlich zu entscheiden (Gesetz über den Verwaltungs-
gerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 9 Absf. II).
12. Die Verhandlungen über die Aufnahme von Deutschen sind
bei allen Behörden und Stellen mit möglichster Beschleunigung und
kostenfrei zu erledigen.
13. Die Einbürgerungsgesuche sind bei der Gemeindebehörde des Zu 8
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Niederlassungsorts, in München beim Stadtmagistrat, schriftlich ein= Abs. III,
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zureichen oder niederzuschreiben. Sie müssen alle Angaben enthalten, L. HII.
die zur Ausfüllung des Verzeichnisses Anlage 7 benötigt sind, dann
die Erklärung, ob die gleichzeitige Einbürgerung der Ehefrau und der
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder beantragt wird. Antragsteller
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, müssen das Einbürgerungsgesuch selbst unterzeichnen.
Der gesetzliche Vertreter, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht, hat
die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Seine Zustimmung muß schrift-
lich abgegeben sein. Die Unterschrift bedarf der amtlichen Beglaubi-
gung, wenn die Zustimmung nicht bei einer öffentlichen Behörde nieder-
geschrieben ist.
14. Die Angaben über die persönlichen Verhältnisse (Namen,
Geburtstag und ort, Staatsangehörigkeit, Wehrdienstverhältnis, Ab-
stammung usw.) sollen durch Urkunden belegt werden.
15. Die Gemeindebehörde prüft zunächst, ob der Gesuchsteller un-
beschränkt geschäftsfähig ist, ob der Antrag vom gesetzlichen Vertreter
oder mit seiner Zustimmung gestellt ist. Dann unterrichtet sie sich
über den bisherigen Lebenswandel des Antragstellers und seiner An-
gehörigen. Kann die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis
bestätigen, daß die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des
Gesetzes gegeben sind, so hat der Gesuchsteller die hierfür erforderlichen
Unterlagen zu beschaffen.
16. Ferner hat der Gesuchsteller nachzuweisen, daß ihm und den
Angehörigen, die mit ihm eingebürgert werden sollen, das Heimatrecht
in einer bayerischen Gemeinde verliehen worden ist. Von diesem Er-
fordernisse kann nur das Staatsministerium des Innern befreien. Wer
einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat oder nach § 12 des Ge-