Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Zus 13. 
Zu § 14. 
Zu § 15 
Abs. II. 
Zu § 16. 
Zusg 17—24. 
306 E. Vollzugsvorschriften. 
auch auf die Führung während der aktiven Dienstzeit. Hierüber haben 
die Distriktsverwaltungsbehörden, denen das Führungszeugnis vorzu- 
legen ist, Erkundigungen bei den Truppenteilen nur einzuziehen, wenn 
besonderer Anlaß besteht. . 
28. Die Einbürgerung steht der Regierung, Kammer des Innern, 
zu, in deren Bezirk der ehemalige Deutsche zuletzt beheimatet war. 
Läßt sich der Heimatort nicht feststellen, so ist der letzte Wohnsitz oder 
bei Mangel eines solchen der letzte Aufenthalt in Bayern für die ört- 
liche Zuständigkeit maßgebend. 
Zur Mitteilung an den Reichskanzler sind die abgeschlossenen Ver- 
handlungen mit Gutachten dem Staatsministerium des Innern vor- 
zulegen. -. 
29. Höhere Verwaltungshehörden sind alle staatlichen Stellen und 
Behörden, die außer den Zentralstellen nach den jeweils geltenden Vor- 
schriften ermächtigt sind, Anstellungen für die im § 14 genannten Dienste 
zu vollziehen oder zu bestätigen. 
Da Nichtbayern mit der Aushändigung der Anstellungsurkunde 
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes die bayerische Staatsangehörigkeit er- 
werben, ist ihnen die Urkunde regelmäßig erst an dem Tage auszu- 
händigen, an dem die Anstellung wirksam wird. 
30. In den Fällen des § 15 Abs. II bestimmt das Staats- 
ministerium des Innern die zur Einbürgerung zuständige Regierung, 
Kammer des IJInnern. 
31. Nachweis des Tages, an dem die Aufnahme-, Einbürgerungs- 
oder Anstellungsurkunde ausgehändigt wurde, ist zu den amtlichen Ver- 
handlungen zu nehmen. « 
In die Aufnahme= und Einbürgerungsurkunden sind alle An- 
gehörigen, die mit dem Familienhaupt aufgenommen oder eingebürgert 
werden sollen, mit Namen, Geburtstag und -ort einzutragen. 
32. Das Entlassungsgesuch ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde, 
in deren Bezirk der Antragsteller beheimatet ist, bei Mangel einer 
Heimat die letzte Niederlassung und bei Mangel einer solchen den letzten 
Aufenthalt hatte, schriftlich einzureichen oder niederzuschreiben. In 
München ist der Stadtmagistrat zuständig. Das Gesuch muß alle An- 
gaben enthalten, die in die Entlassungsurkunde (Anlage 3 oder 4) ein- 
zutragen sind. Ausdrücklich ist anzugeben, ob sich die Entlassung auf 
die Ehefrau und die Kinder erstrecken soll. 
Weist der Gesuchsteller nach, daß er und die Angehörigen, die 
mit ihm entlassen werden sollen, die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate besitzen und sich gemäß § 20 des Gesetzes vor- 
behalten, so haben weitere Ermittlungen zu unterbleiben. 
33. Die Entlassung aus dem bayerischen Staatsverbande steht 
der Regierung, Kammer des Innern, zu, in deren Bezirk der Gesuch—
	        
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