Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

314 E. Vollzugsvorschriften. 
  
Anlage 5. Deutsches Reich. 
(Königreich Bayern.) 
(Landeswappen.) 
Heimatschein. 
(Für den Aufenthalt im Ausland.) 
  
inn. , 
sowie seine Ehefrnnn lzgeboreen. 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren aun. iun. 
2. - — r MIa 
3. - -..-.-...........-..........·....... -.......·.........-.......-........ 
besitz.....d1eStaatsangehdrtgkettImKömgreIchBayernurd.............. somit 
Deutsche 
Diese Bescheinigung gilt bis zum ............. 19.-.--.·.. 
........................................ ,den19 
Bezirksamt 
  
(Stadtmagistrat) 
(L. S) 2. Polizeidirektion 
(Unters chrift.) 
(Unterschrift des Inhabers.)“) 
*) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer ausländischen Behörde 
vorlegt, eigenhändig zu unterschreiben. 
  
Anlage 6. Königreich Bayern. 
(Landeswappen.) 
  
Staatsangehörigkeitsausweis. 
(Zur Benutzung im Inland.) 
  
D. (Namen, Stand und Wohnort), geboren nn. 
  
  
in. besitzt die Staatsangehörigkeit im Königreich Bayern. 
den. 139-— 
Bezirksamt „ 
(I. S.) K. Polizeidireklion (Stadtmagistratftft) 
(Unterschrift.)
	        
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