320 E. Vollzugsvorschriften.
Entschließung des bayerischen Staatsministeriums des In-
nern vom 12. Mai 1914, Vollzug des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes betreffend.
Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 27. November 1913 (Zentral-=
blatt für das Deutsche Reich S. 1201 f.) zur Ausführung des § 39
Abs. I des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913
(RGBl. S. 583) für Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungs-
urkunden sowie für Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise
einheitliche Muster aufgestellt.
Bei Verwendung der Muster für Einzelpersonen müssen die auf
Familienangehörige bezüglichen Vordrucke gestrichen oder abgeändert
werden; insbesondere bedarf der Vorbehaltsvermerk der Aufnahme-
und der Einbürgerungsurkunden bei der Verwendung der vor-
geschriebenen Muster für Einzelpersonen einer Aenderung.
Es empfiehlt sich, dem Vorbehaltsvermerk bei der Aufnahme
oder Einbürgerung von Einzelpersonen folgende Fassung zu geben,
die sich dem vom Bundesrat vorgeschriebenen Wortlaut eng anschließt:
„Die Aufnahme (Einbürgerung) erstreckt sich nicht auf Familien-=
angehörige."
Um eine jedesmalige Aenderung des Vordrucks durch Streichungen
und handschriftliche Eintragungen zu vermeiden, werden die K. Re-
gierungen, Kammern des Innern, unter Bezugnahme auf Nr. 52 der
Vollzugsbekanntmachung vom 16. März 1914 (MW l. S. 117) er-
mächtigt, bei größerem Bedarf entsprechende Formblätter für Einzel-
personen herstellen zu lassen.)
Dr. v. Kahr.
Kgl. Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(Ges. u. VBl. 1914 S. 1.)
Zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (RGl. S. 583) wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des
Reichsgesetzes sind
a) für den Geschäftsbereich des Kriegsministeriums:
*) Weisungen gleichen Inhalts sind in Preußen und verschiedenen
anderen Bundesstaaten erlassen worden.