Sächs. Verordn. v. 28. Dez. 1913 z. Ausführung des R. u. StG. 323
Einrichtungen, vom 30. April 1906 (G. u. VBl. S. 113) erhält folgen-
den Wortlaut:
42. Reichs= und Staatsangehörigkeitssachen.
Gebühren.
Mindestz Hochst-
Betrag
Fest-
stehender
Betrag
MA
3& bis A
2
4%
a) Erteilung von Entlassungsurkunden in
anderen, als den in § 21 des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeich-
neten Fällen
b) Verfahren wegen Ausstellung von Ein-
bürgerungsurkunden in anderen, als den
in §§ 10, 11, 12, 30, 31 und 34 erster
Halbsatz des Reichs= und Staatsange-
hörigkeitsgesetzes bezeichneten Fällen
1. bei der unteren Verwaltungsbehörde
2. bei der Kreishauptmannschaft
) Ausfertigung einer Einbürgerungs-
urkunde in den vorstehend unter b be-
zeichneten Fällen
d) Rekursverfahren in den Fällen des § 40
des Reichs= und Staatsangehörigkeits-
gesettkes
e) Verfahren nach § 25 Abs. 2 des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes
5
3
—
bis
bis
bis
bis
15
10
50
30
—
8 10. (1) Aufgehoben wird die Verordnung, die Ausführung des
Bundesgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 betreffend, vom 24. Dezember
1870 (G. u. VBl. S. 4133).
(2) Als erledigt sind anzusehen
a) die Verordnung, die Ausstellung von Heimatscheinen für das
Ausland betreffend, vom 26. Februar 1881 (G. u. VBl. S. 10),
b) die Verordnung, die Ausstellung von Staatsangehörigkeits-
Ausweisen zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets betreffend,
vom 31. Mai 1883 (G. u. VBl. S. 43),
) die Bekanntmachung, einen bei Anwendung der Bestimmungen
in § 18 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Ver-
lust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
entstandenen Zweifel betreffend, vom 7. Februar 1896 (G. u.
MW. S. 26),
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