Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

326 E. Vollzugsvorschriften. 
Erfolgt die Verleihung für eine Familie, so sind die noch 
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder von der Taxe frei." 
2. § 26 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und 
sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staatsangehörigkeits- 
gesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält." 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit 
von Bodmann. höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Großh. Bad. Landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
(Bad. Ges. u. Ver. Bl. S. 94.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, und des Art. 1 des Gesetzes 
vom 18. März 1914, die Ausführung des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Zeiff. 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung: 
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf 
Einbürgerung und Entlassung in den Fällen des § 40 Abs. 1 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, 
soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben ist, der 
Bezirksrat.“ · 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit 
von Bodmann. höchsten Befehl: "« 
F. K. Müller.