Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

326 E. Vollzugsvorschriften. 
Erfolgt die Verleihung für eine Familie, so sind die noch 
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder von der Taxe frei." 
2. § 26 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und 
sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staatsangehörigkeits- 
gesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält." 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit 
von Bodmann. höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Großh. Bad. Landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
(Bad. Ges. u. Ver. Bl. S. 94.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, und des Art. 1 des Gesetzes 
vom 18. März 1914, die Ausführung des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Zeiff. 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung: 
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf 
Einbürgerung und Entlassung in den Fällen des § 40 Abs. 1 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, 
soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben ist, der 
Bezirksrat.“ · 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit 
von Bodmann. höchsten Befehl: "« 
F. K. Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.