326 E. Vollzugsvorschriften.
Erfolgt die Verleihung für eine Familie, so sind die noch
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder von der Taxe frei."
2. § 26 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und
sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staatsangehörigkeits-
gesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält."
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit
von Bodmann. höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Großh. Bad. Landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914,
die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
(Bad. Ges. u. Ver. Bl. S. 94.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von
Zähringen.
Zum Vollzuge des § 41 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884,
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, und des Art. 1 des Gesetzes
vom 18. März 1914, die Ausführung des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen
was folgt:
Zeiff. 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1884,
die Verwaltungsrechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung:
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf
Einbürgerung und Entlassung in den Fällen des § 40 Abs. 1
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913,
soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben ist, der
Bezirksrat.“ ·
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit
von Bodmann. höchsten Befehl: "«
F. K. Müller.