Bad. Verordn. v. 5. Jan. 1914, den Vollzug des R. u. StG. betr. 327
Großherzogliche Badische Landesherrliche Verordnung vom
5. Januar 1914, den Vollzug des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend.
(Staatsangehörigkeitsverordnung.)
(Ges. u. Ver. Bl. 1914 S. 11.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von
Zähringen. »
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum
Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913
(Reichsgesetzblatt 1913 S. 583) beschlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 1 und
des § 23 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist das Bezirksamt.
§ 2. Die Aufnahmeurkunde (§ 3 Ziff. 4 und § 7 des Reichs-
gesetzes) wird von dem Bezirksamt erteilt, in dessen Bezirk der Auf-
zunehmende sich niedergelassen hat.
§3. Die Einbürgerungsurkunde (§.3 Ziff. 5 des Reichsgesetzes)
wird erteilt -
1. in den Fällen der §§ 8, 10, 11, 12, 30 und 31 des Reichsgesetzes
von dem Bezirksamt, in dessen Bezirk der Einzubürgernde sich
niedergelassen hat; ·
2. im Falle des § 13 von jedem Bezirksamt, in dessen Bezirk der
Einzubürgernde an Kindes Statt angenommen ist, einer Gemeinde
auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1831 bürgerrecht-
lich angehört oder den letzten Wohnort gehabt haben oder ge-
boren sind;
3. im Falle des § 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes von jedem Bezirks-
amt, welches nach § 3 Ziff. 2 dieser Verordnung zuständig wäre,
in Ermangelung eines solchen von dem Bezirksamt Karlsruhe.
§ 4. Die Entlassungsurkunde (5+17 Ziff. 1 des Reichsgesetzes) wird
von dem Bezirksamt des Wohnorts des Gesuchstellers erteilt.
Wenn der Gesuchsteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht
besitzt, ist jedes Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk der Nachsuchende,
seine Eltern oder Voreltern einer Gemeinde aufgrund des Gesetzes
vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehört oder den letzten Wohn-
ort gehabt haben oder geboren sind. ·
§5.ZurEntg-egennahmederErklärungimSinnedes§20
Abs. 1 des Reichsgesetzes ist das Bezirksamt zuständig, welches die
Entlassungsurkunde erteilt.
Die Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im
Falle des § 25 Abs. 2 des Reichsgesetzes wird von demjenigen Bezirks-
amt erteilt, welches über einen Entlassungsantrag zu entscheiden hätte
4 dieser Verordnung).