42 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Deutsche Schutzgebiete sind:
. das ostafrikanische Schutzgebiet,
das Schutzgebiet Kamerun,
das Schutzgebiet Togo,
. das südwestafrikanische Schutzgebiet,
5. das Schutzgebiet Neu-Guinea einschließlich der Inselbezirke der
Südsee (Admiralitätsinseln, Baining, Karolinen, Marianen, Marschall-
inseln, Neulauenburggruppe, Neumecklenburg, Neupommern, Palau,
Salomoinseln, St. Mathias, Witugruppe),
6. das Schutzgebiet Samoa,
7. das Schutzgebiet Kiautschou.
3. Schon nach bisherigem Rechte galten die Schutzgebiete, wenn
auch in beschränkterem Maße, als Inland. Nach § 6 Abs. 3 des Reichs-
gesetzes vom 15. März 1888 wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 (RoEBl.
1888 S. 73, in Kraft getreten am 23. März 1888), an dessen Stelle
dann § 9 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (RGBl.
S. 815; s. oben S. 8) trat, waren die Schutzgebiete als Inland zu
betrachten bei der Feststellung, ob jemand die Staatsangehörigkeit durch
zehnjährigen Aufenthalt im Ausland nach § 21 des B. u. Stes. ver-
loren habe.
4. Inland hat eine wesentlich andere Bedeutung als Bundes-
staat. Es gibt keine besondere Schutzgebietsangehörigkeit, die der Staats-
angehörigkeit in einem Bundesstaate gleich zu achten wäre. Die Deutschen
im Schutzgebiete sind vielmehr entweder Staatsangehörige eines Bundes-
staats oder unmittelbare Reichsangehörige. Der § 2 Abs. 2 ist aber von
Einfluß auf die Anwendung der 88 18, 15 Abs. 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1,
26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 33 Ziff. 2, 34 des K. u. St Ges.
Oeb d S P„
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
83.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 1) wird er-
worben?)
1. durch Geburt (§8 4),-)
2. durch Legitimation (8 5),
3. durch Eheschließung (8 6),