72 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Wiederaufgabe des Staatsbürgerrechts und den Schutz der Staatsbürger
im Auslande lautet:
„Wenn ein Bürger der Vereinigten Staaten in einem fremden
Staate entweder dem Gesetze gemäß das Bürgerrecht erwirbt oder den
Untertaneneid leistet, so wird dies der Aufgabe des amerikanischen
Staatsbürgerrechts gleich erachtet“ (Bl. f. adm. Pr. Bd. 60 S. 374).
Der nordamerikanische Staatsbürger scheidet also mit der Ein-
bürgerung im Deutschen Reich ohne weiteres aus seinem früheren Staats-
verbande aus (vgl. Anm. 5 zu § 25 und Anm. 2 zu § 30).
Nach der Gesetzesbegründung enthält der § 8 „die Voraussetzungen,
denen jeder Ausländer genügen muß, ehe ihm die Aufnahme erteilt
werden kann. Durch die Worte im Abs. 1 „der sich im Inland nieder-
gelassen hat" und „in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist“, sowie
durch die Fassung der Nummer 3 soll zum Ausdruck gebracht werden,
daß künftig die Niederlassung vollzogen sein muß, bevor die Aufnahme
erfolgen kann. ·
Die Veränderung einiger Ausdrücke in Nummer 1 Satz 1 bringt
die Fassung dieser Vorschrift mit den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Übereinstimmung.
Ferner gelangt der auch im internationalen Rechte anerkannte
Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, daß für Status-
rechte das Recht des Heimatstaats maßgebend ist; da indessen in manchen
Fällen, insbesondere wenn es sich um die Wiederaufnahme ehemaliger
Deutschen handelt, die Anwendung des deutschen Rechtes erwünscht sein
kann, hat der Entwurf eine entsprechende Vorschrift aufgenommen, die
übrigens auch mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Geschäftsfähigkeit der Ausländer im Inland (Artikel 7 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes) im Einklang steht."
Art. 7 des EG. z. BGB. lautet:
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des
Staates beurteilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung
eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die recht-
liche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Ge-
setzen nicht volljährig ist.
Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das
er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt
er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den
deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. “