Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 8.) 73 
7. Die Volljährigkeit tritt ein 
bei mohammedanischen Türken mit dem vollendeten 16., 
bei Schweizern mit dem vollendeten 20., 
bei Osterreichern und Ungarn mit dem vollendeten 24., 
bei Dänen mit dem vollendeten 25., 
bei den Angehörigen aller übrigen europäischen Staaten und der 
Vereinigten Staaten von Nordamerika mit dem vollendeten 21. Lebens- 
jahre. 
8. Es genügt, wenn der Angehörige eines ausländischen Staats 
entweder nach dem Gesetz seines Heimatstaats oder nach deutschem Recht 
unbeschränkt geschäftsfähig ist; es ist sonach das ihm günstigere Recht 
anzuwenden. Die Geschäftsfähigkeit eines Staatlosen ist immer nach 
deutschem Rechte zu beurteilen, falls er nicht die bisherige Staats- 
angehörigkeit erst unter der Voraussetzung oder zum Zwecke der Ein- 
bürgerung in einem deutschen Bundesstaate aufgegeben hat. Vgl. ferner 
oben Anm. 6. 
9. Das maßgebende deutsche Gesetz bilden die §§ 104 ff. BG. 
10. Durch die Bestimmung, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend an- 
zuwenden ist, soll nach der Gesetzesbegründung „festgestellt werden, daß 
die mancherlei Vorschriften ausländischer Rechte, wonach behördliche Ge- 
nehmigung oder dergleichen erforderlich sei, nicht beachtet zu werden 
brauchen“. Bei der Anwendung des 8 7 Abs. 2 Satz 2 ist zu unter- 
scheiden: 
a) Die Frage, ob der Ausländer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
ist, beurteilt sich nach dem Gesetze seines bisherigen Heimatstaats oder 
nach deutschem Rechte. 
b) Für die Frage, von wem der Ausländer gesetzlich vertreten wird, 
ist das Gesetz seines Heimatstaats entscheidend. 
0) Für die Frage, ob der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen 
oder nur die Zustimmung zum Antrag des Ausländers zu erteilen hat, 
ist das deutsche Recht, d. h. die Vollendung des 16. Lebensjahrs maß- 
gebend. 
d) lber die Frage, ob der unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft stehende Ausländer antragsfähig ist, entscheidet ausschließlich 
die deutsche Behörde, der die Einbürgerung zusteht. 
Im übrigen gilt hier das in Anm. 14 zu 87 Gesagte. 
Eine Ehefrau kann die Einbürgerung für sich allein auch mit 
Zustimmung des Mannes nicht beantragen. Die Ausnahmebestimmung 
des § 7 Abs. 2 Satz 1 ist auf die Einbürgerung nicht ausgedehnt und
	        
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