80 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
tragsteller früher Deutscher gewesen ist, ob er sich bereits an anderen
inländischen Orten als dem seiner letzten Niederlassung aufgehalten und
schon einmal um Einbürgerung nachgesucht hat. Durch solche Nach-
forschungen wird sich auch häufig vermeiden lassen, daß das Einbürge-
rungsgesuch begutachtet wird, bei einem anderen Bundesstaate aber auf
Bedenken stößt. Die bayerischen Kreisregierungen sind daher angewiesen,
auch künftig die Nachforschungen im Sinne des erwähnten Bundesrats-
beschlusses vor Einreichung des Einbürgerungsverzeichnisses anzustellen.
Vor der Einbürgerung eines aus einem deutschen Schutzgebiet stammen-
den Eingeborenen oder Ausländers ist das zuständige Reichsamt (Reichs-
kolonialamt, Reichsmarineamt, zu hören.
2. Das Verfahren, in dem die Unbedenklichkeit der Einbürgerung
festgestellt wird, hat der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften vom
29. November 1913 (s. unten S. 221) geregelt. Die Monatsverzeichnisse
werden mit der Aufschrift „Einbürgerungsanträge“" ohne Begleitschreiben
an die Geh. Kanzlei des Reichsamts des Innern in Berlin N W 6
Luisenstr. 33/34 eingesandt.
In Bayern legen die Kreisregierungen, Kammern des Innern,
sobald die Vorbehgndlung eines Einbürgerungsgesuches abgeschlossen ist,
die ausgefüllte Liste dem Staatsministerium des Innern vor. Diese
Stelle leitet die eingelaufenen Listen durch Vermittlung des Staats-
ministeriums des Kgl. Hauses und des Außern monatlich dem Reichs-
amte des Innern zu. Für jeden volljährigen Antragsteller ist eine ge-
sonderte Liste anzulegen; dies gilt nicht für Frauen, die mit ihren Ehe-
männern eingebürgert werden sollen.
3. Der Ausdruck „Bedenken“ ist unter Ablehnung des Wortes
„Einspruch“ gewählt worden. Damit sollte der Grundsatz aufrecht er-
halten werden, daß die Einbügerung eine Ausübung des einzelstaatlichen
Hoheitsrechts bildet und daß sonach den übrigen Bundesstaaten kein
Einspruchsrecht gegen diese Ausübung zustehen könne. Wenn die Ein-
bürgerung vor Beseitigung der erhobenen Bedenken nicht zulässig ist,
so liegt der Rechtsgrund hierfür nicht in der Befugnis der anderen
Regierungen, Bedenken zu erheben, sondern in der freiwilligen Zu-
sicherung, welche die verbündeten Regierungen mit der Zustimmung
zum R. u. St. Ges. gegeben haben, keinem Einbürgerungsgesuch vor Er-
ledigung der erhobenen Bedenken stattzugeben.
4. Hat ein Bundesstaat Bedenken erhoben, so verständigt das Reichs-
amt des Innern die Staatsregierung, welche den Einbürgerungsantrag
mitgeteilt hat. Die beteiligten Regierungen treten dann in unmittelbare