Full text : Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

130  Lehrproben.

bietet  mehr  technifh-nügliches  Lehrgut,  daS  das  perfönlihe  ortlommen
fördert;  das  zweite  Hingegen  errichtet  einen  hohen  Gefinnungs-  und  Gedanfenbau,
  der  allgemeine  Biele,  Gebote,  Pflichten  enthält,  die  über  das  perfönliche
Wohl  des  Einzelnen  weit  hinausragen.

Alles  Gefegesktundliche,  das  nur  dem  perfönlichen  Eigennuße  dient,  gehört
in  die  Berufsfunde,  in  die  rechtliche  Gefchäftsfunde;  fo  vor  allem  der  Hauptteil
de3  Bürgerlichen  Gefebbudhs,  de3  Handelögejeges,  der  Gewerbeordnung  und
dergleihen.  Ulles  aber,  mas  da3  Ganze  ald  Ganzes,  als  unzerjtüdtes
Ganzes  daritellt,  da3  gehört  in  das  jtaatsfundliche  LXehrfad).

Aus  diefem  Grunde  fanrn  idy  nicht  den  fynthetifchen  Lehrgang  empfehlen,
der  bon  den  Einzelperfonen,  der  Yamilie  ausgeht  und  iiber  Gemeinde,  Bezirk
und  Staat  endlich  zum  Neiche  fortfchreitet.  Diefer  Lehrgang  ijt  in  der  volf3-Ihuliihen
  Heimat-  und  Erdlunde  innegehalten  morden;  ift  aber  der  Staatsund
  NReichsbegriff  einmal  gewonnen  morden,  dann  foll  man  ihn  aud)  unterrihtlid)
  ausbeuten.  Das  fan  aber  nur  auf  dem  deduftiv-analptifchen,
grundlegenden  Wege  gejchehen.  Neich  und  Staat  müjfen  die  höchfte  Gemalt
innehaben  und  Ffönnen  nur  einzelne  Aufgaben  den  &emeinden  und
Gemeindeverbänden  überlaffen.  Reid)  und  Staat  müffen  alles  ordnen,  felbit
da3  Gemeinde-  und  Tyamilienrecht.

Steilic  hat  diefer  Lehrgang  beitimmte  Schwierigfeiten,  die  aber  nicht
unübermindlih  find,  wenn  die  Volksichule  gehörig  und  pflichtgemäß  vorgearbeitet
  hat.  ZTtoß  des  herabfteigenden  LXehrganges  dom  Allgemeinen  zum
Befondern,  d.  h.  hier  vom  Gemeinfamften  zum  Cigeniten,  brauchen  wir  nicht
in  den  Fehler  des  Wortemahens  und  Begrifferflärend  zu  fallen.  Bir
Tönnen  durchaus  anfchaulich,  anziehend,  eindringlich,  ausführlich  unterrichten.  Mit
Hiemann  in  Leipzig  empfehle  ich  die  erzählende,  unterhaltende  Yorm,
die  entmwidelt,  volfstümlich  bemeift.

Sn  meiner  „Deutfchen  Staat3-  und  Bürgerfunde  für  gehobene  Bürgerfhulen,
  Sortbildungs-  und  Fahfchulen”  (Dresden,  Huhle)  habe  ic)  folgenden
Gang  innegehalten:  |

1.  Der  Menfh  al  Einzel-  und  als  Gefellfchaftsmwejen  (die  ift  nötig,

um  gemwiffe  gebankliche  Vorausfegungen  zu  gewinnen,  denn  um  ben
Segenfap  Einzelmefen  und  Gefellfichaft  handelt  e3  fi  ja  in  der
gejamten  Staatslehre).

2.  Das  Deutfche  Reich  als  YBundezitaat  (au  dem  Wefen  be3  Bundes»
ftantes  ergeben  fi  ja  alle  befondern  Einrichtungen,  die  dem  finde
unerftändlic)  bleiben  müffen,  mern  e3  nicht  zuvor  erkannt  hat,  daß
das  Neich  ein  Staatliches  Gejellihaftsmwejen  ift).  nn

.  Die  Verfaffung  des  Deutfchen  Reiches  (fie  bietet  nun  die  mwichtigiten
Einrichtungen  de3  Nteiches).

.  Reichfanzler  und  Neich&behörden.

.  Die  Wehrmacht  des  Reiches  (hieran  Fönnte  fi)  au  dad  Poit-  und
Telegraphentvefen  fchließen).

.  Der  Einzelftaat.

.  Befondere  Aufgaben  der  Minifterien.

.  Die  Staatsbeamten.

.  Die  Gliederung  der  einzelftaatlichen  Verwaltung

.  Mlgemeine  Rechte  der  Untertanen  (fie  fommen  exit  hier  zur  Behandfung,

  weil  fie  teils  durch  ReichS-,  teils  Durch  Landesrecht  gefichert  find).

Sicherheitspflege  oder  Polizeimefen  (dient  zum  Schuße  diefer  Rechte).

OS  DO  IN  om  #8

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