Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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beantwortet  hatte.  Es  waren  der  vertraulichen  Worte  genug  gewechselt  worden,
welche  ihm  die  Ueberzeugung  gaben,  daß  mit  bundesfreundlichem  Zureden
Hamburg  sich  nicht  aus  der  einmal  eingenommenen  Position  verdrängen
lasse.  Bedurfte  es  doch,  wie  die  Erfahrung  lehrte,  viel  drastischerer  Mittel
(Antrag  Preußens  vom  28.  Mai  1880,  betreffend  die  Einbeziehung  der  Unter—
elbe  in  das  Zollgebiet  durch  Verlegung  der  Zollgrenze  nach  Cuxhaven),  um  die
„Halsstarrigkeit"  Hamburgs  zu  brechen.

Wie  sich  übrigens  die  Verhältnisse  zuspitzten,  zeigt  am  besten  die  ungewöhnliche
  Art,  daß  ein  Vertreter  des  Bundesrats  sich  über  seine  Stellung  zu  einer
im  Bundesrat  schwebenden  Frage  in  der  Presse  äußerte.  Von  Dr.  Kirchenpauer
  ging  der  „Post“  nachfolgende  Zuschrift  zu:

„In  Ihrem  heutigen  Blatte  Nr.  115  wird  berichtet,  ich  hätte  mich  dahin
ausgesprochen,  „daß  dem  Antrage  Preußens  auf  Einverleibung  eines  Teiles  der
hamburgischen  Vorstadt  St.  Pauli  in  das  Zollgebiet  formell  nichts  im  Wege  stände,
da  diese  Vorstadt  nicht  zur  Stadt  Hamburg  gehöre,  sondern  eine  eigene  Gemeinde
bilde#.  —  Ich  erkläre,  daß  ich  so  oder  in  diesem  Sinne  mich  niemals  geäußert
habe;  ich  bin  im  Gegenteil  der  Ueberzeugung,  daß  die  Einverleibung  des  in
Rede  stehenden  Teiles  von  St.  Pauli  ohne  Zustimmung  des  Senats  von
Hamburg  rechtlich  unzulässig  ist.

Auf  der  anderen  Seite  rechtfertigt  das  Leibblatt  des  Kanzlers,  die  „Nordd.
Allg.  Ztg.“,  1)  das  Vorgehen  desselben  ohne  vorgängige  Verständigung  mit
Dr.  Kirchenpauer  wie  folgt:  „Verhandlungen  mit  Hamburg  sind,  soviel  wir
wissen,  dem  preußischen  Antrage  nicht  vorausgegangen,  würden  auch  unserer
Ansicht  nach  mit  dem  Geiste  der  Reichsverfassung  kaum  verträglich  sein.  Diplomatische
  Verhandlungen  des  Bundesrats  mit  einzelnen  Bundesstaaten  haben
eben  nach  Schaffung  des  Reichs  ihre  internationale  Berechtigung  verloren,  da
die  Geschäfte  des  Reichs  im  Schoße  des  Bundesrats  unter  den  Reichsgenossen
zu  erledigen  sind.  Das  Reich  hat  keinen  Gesandten  bei  der  Hansestadt  Hamburg,
wohl  aber  hat  letztere  einen  Vertreter  im  Bundesrat.  Der  Anspruch  auf  diplomatische
  Verhandlungen  mit  Hamburg  bildete  ein  Residuum  der  alten  partikularistischen
  Tradition  aus  den  Zeiten  des  Frankfurter  Bundestags,  welche
sich  allerdings  in  Hambürg  mit  Hilfe  des  Zollausschlusses  länger  erhalten  hat
als  in  den  anderen  Territorien  des  Reichs.“

Und  bei  einer  späteren  Gelegenheit  (Nr.  219  vom  13.  Mai  1880)  bemerkte
  das  Kanzlerblatt:  „Unter  den  Vorwürfen,  welche  der  Reichsregierung
von  hamburgischer  Seite  gemacht  werden,  gehört  insbesondere  auch  der,  daß
mit  Hamburg  über  die  Absichten  der  Reichsregierung  nicht  vorher  verhandelt
worden  sei.  Es  ist  das  eine  Unwahrheit  bezüglich  der  Frage,  ob  Hamburg
überhaupt  geneigt  sei,  sich  in  Verhandlungen  einzulassen  über  Vorbereitungen

1)  Nr.  197  v.  29.  4.  80.