249
Darüber, wie das sogenannte Retourbier (§ 4 ad c) an den
Torkontrollen anzumelden und zu legitimieren ist, erläßt der Magistrat
die nötigen Ausführungsvorschriften.
§ 7.
Der Steuerpflichtige hat die nach Inhalt der eventuell richtig
gestellten Deklaration berechnete Steuer längstens 24 Stunden nach
Einbringung des Bieres unaufgefordert unter Vorlegung des abgestempelten
Exemplars der Deklaration in der Stadt-Hauptkasse,
oder den vom Magistrat bezeichneten Einzahlungsstellen, während
der Dienststunden einzuzahlen.
88.
Wer Bier durch den biersteuerpflichtigen Teil des Stadtbezirkes
durchführen will und für dasselbe Steuerfreiheit beansprucht,
hat dasselbe sofort beim Eingange als Durchgangsgut schriftlich
bei der im § 6 erwähnten Anmeldestelle unter Beobachtung der
dort für den Inhalt der Deklaration gegebenen Vorschriften anzumeiden.
Das abgestempelte Exemplar der Deklaration ist an der
für den betreffenden Ausgangsweg bestimmten Anmeldestelle abzuliefern.
Die Durchfuhr muß an dem Tage des Einganges während
der Abfertigungsstunden der Torexpeditionen beendet sein. Den
Verwaltern der Anmeldestellen steht das Revisionsrecht zu (8 6).
99.
Hiesigen Brauern wird für das von ihnen hier gebraute, aus
dem städtischen Biersteuer-Bezirk ausgeführte Bier eine Rückvergütung
von 50 Pf. für je 100 Liter = 1 Hektoliter gewährt,
doch muß
a) die einzelne Sendung mehr als 25 Liter enthalten,
b) jedes Gebinde amtlich geeicht und spundvoll, jede Flasche
bis zum Halse gefüllt sein,
c) zur Bereitung des Bieres dieselbe Menge von Braustoffen
(25 kg Braumalz oder Malzschrot pro Hektoliter Bier) verbraucht
sein, von deren Verwendung im Falle der Ausfuhr
über die Grenzen des Zollvereins die Rückvergütung der
Brausteuer nach Maßgabe der zum Brausteuergesetze erlasseuen
Vorschriften abhängig ist,
d) der Nachweis erbracht sein, daß das ausgeführte Bier am
hiesigen Orte gebraut ist.
Bei der Ausfuhr muß der betreffende Brauer der dem Ausgange
zunächst gelegenen Anmeldestelle (Torkontrolle) durch den