Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No.  406.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  23sten  Februar  1817.,  betreffend  den  durch
Rechtsurtheile  verwirkten  Verlust  von  Kriegesdenkmünzen,  welche  den
vertragsmäßig  aus  andern  Diensten  übernommenen  Miltairpersonen  von
ihren  bisherigen  Landesherrn  verliehen  worden.

ß(I

In  Verfolg  Meiner  Verfügung  vom  ISten  März  v.  J.,  wodurch  Ich  den  aus
Herzoglich-Nassauischen  und  andern  Oiensten  vertragsmáßzig  übernommenen  Mie
lirairpersonen  gestattet  habe,  die  flüher  erworbenen  Ehrenzeichen  zu  tragen,
bestimme  Ich  hierdurch  in  Ansehung  der  Denkmünzen  für  den  Krieg  von  1813.
bis  I81I5.,  welche  diesen  Personen  von  ihren  bisherigen  Landesherru  verlieben
sind:  daß  in  eben  den  Fädllen,  wo  die  Preußischen  Kriegsdenkmünzen,  nach  den
Verordnungen  vom  Zosten  Okrober  und  2Asten  Dezember  1814.  verloren  gehen,
auch  der  Werlust  jener  fremden  Kriegsdenkmünzen  eintreten  und  von  den  Gerichten
  darauf  mit  erkannt  werden  soll;  wogegen  Ich  die  Entscheidung  über  den  Verlust
  wirklicher  Orden  und  Ehrenzeichen  solcher  Personen,  Mir  eben  so,  wie  bei
den  diesseitigen  Orden,  vorbehalte.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmung  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  und  die  Civil=  und  Militairgerichte  danach  mit
Anweisung  versehen  zu  lassen.

Berlin,  den  23sten  Februar  1817.
Friedrich  Wilhelm.

An
ben  Staatskanzler  Fürsten  v.  HDardenberg.

Mo.  407.)