Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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mit  Ausnahme  der  Verwaltungsaktuare  verpflichtet,  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  beizutreten.  Ein  Verzeichnis  derjenigen  Beamten,  bei  welchen  diese  Voraussetzung
  jedenfalls  als  zutreffend  gilt,  ist  in  der  Beilage  dieses  Gesetzes  enthalten.

über  die  Verpflichtung  zum  Beitritt  entscheidet  in  Anstandsfällen  die  Kreisregierung
nach  Vernehmung  der  Körperschaftsbehörde  und  auf  erhobene  Beschwerde  endgültig  das
Ministerium  des  Innern  (vergl.  Art.  34).

Art.  3.

Diejenigen  Ortsvorsteher,  bei  welchen  die  Voraussetzung  des  Art.  2  Abs.  1  nicht
zutrifft,  sowie  die  Verwaltungsaktuare  sind  berechtigt,  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  beizutreten,  wenn  ihre  nach  den  Vorschriften  der  Art.  9—11  zu  berechnenden
pensionsberechtigten  Bezüge  mindestens  500  jährlich  betragen.  Diese  Befugnis  kann
durch  Vertrag  nicht  ausgeschlossen  werden.

Unter  den  besonderen  Vorschriften  der  Art.  24  Abs.  4,  Art.  34  Abs.  3  und  Art.  38
Abs.  3  sind  zum  Beitritt  als  freiwillige  Mitglieder  berechtigt  die  Beamten  der  evangelischen
Kirchengemeinden,  der  katholischen  Pfarrgemeinden,  der  israelitischen  Kirchengemeinden
und  der  örtlichen  kirchlichen  Stiftungen,  welche  auf  die  Versehung  eines  Berufsamts
ihren  Lebensunterhalt  gründen.  Ausgeschlossen  sind  Unterbeamte  (vergl.  Art.  1  Abs.  2).
Der  Beitritt  bedarf  der  Zustimmung  der  Körperschaftsbehörde,  in  deren  Dienst  der
Beamte  steht.

Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche,  bei  der  Kreisregierung  einzureichende  Erklärung
unter  gleichzeitiger  Nachweisung  der  pensionsberechtigten  Bezüge  und  ist  vom  Zeitpunkt
des  Einlaufs  dieser  Erklärung  bei  der  Kreisregierung  an  wirksam.

Anderen  hiezu  nicht  verpflichteten  Körperschaftsbeamten  kann  der  Beitritt  vom  Verwaltungsrat
  der  Kasse  mit  Zustimmung  der  Körperschaftsbehörde  und  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  gestattet  werden.

Denjenigen  Beamten,  welche  der  Kasse  auf  Grund  freiwilligen  Beitritts  angehören,
steht  es  frei,  aus  derselben  wieder  auszutreten.  Der  Austritt  erfolgt  durch  schriftliche,
bei  der  Kreisregierung  einzureichende  Erklärung  und  tritt  mit  dem  Beginn  des  auf  den
Einlauf  der  Austrittserklärung  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  in  Wirksamkeit.