Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

46. Die einzelnen Ministerien. 85 
die Handhabung und Wahrung des politischen Interesses, wie der rechrlichen Ansprüche des 
regierenden Hauses und des Staates in Beziehung zum Reiche, zu anderen Staaten und 
zum Auslande ob. Ees vermittelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regie- 
rungen anderer Staaten. Es besorgt in jeweiligem Benehmen mit den sachlich betheiligten 
Ministerien die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge und hat sich der Aus- 
führung der darin vom Staate übernommenen und gegen ihn eingegangenen Verpflich- 
tungen anzunehmen. Es unterstützt durch seine Vermittlung die Vertretung begründeter 
Interessen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande. 
Durch die Beglaubigung Seitens des Ministeriums wird die Aechtheit der im Aus- 
lande zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt und die Verwendbarkeit 
ausländischer Urkunden zum inländischen Gebrauch vermittelt. 
Ihm unterstehen zu diesen Zwecken die großherzoglichen Gesandten und die groß- 
herzoglichen Konsuln; 
) der Eisenbahnbau und Eisenbahnbetrieb. Die unmittelbare Besorgung der hierauf 
bezüglichen Geschäfte geschieht durch eine dem Ministerium untergeordnete Central-Mittel- 
stelle, die Generaldirektion der großherzoglichen Staatseisenbahnen, und die dieser weiter 
unterstehenden Stellen. Hiervon wird weiter unten bei der Darstellung des Verkehrswesens 
die Rede sein. 
Zum Geschäftskreis dieses Ministeriums gehören ferner die auf das Post= und Tele- 
graphenwesen bezüglichen Geschäfte, soweit sie der Einwirkung der Landesverwaltung 
unterliegen; 
2. das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. Wie 
der Name besagt, umfaßt es drei Gruppen von Geschäften, von denen die erste nichts mit 
den beiden anderen gemein hat. Ihre Verbindung besteht in Wirklichkeit auch in wenig 
mehr als in der Person des Ministers und in der Gemeinschaftlichkeit des Bureaupersonals 
und der Räumlichkeiten. 
a) Als Justizministerium 1) steht demselben zu die Oberaufsicht über die gesammte 
Civil- und Strafrechtspflege, über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das 
Notariat, sowie über die Gefängnisse und Strafanstalten. Es besorgt die dienstpolizeiliche 
Aufsicht über die Mitglieder der Gerichtshöfe, über die Beamten der Staatsanwaltschaft 
und der Strafanstalten. Es ordnet die Prüfung und Aufnahme der Rechtspraktikanten 
und Referendäre, sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher an und entscheidet über 
den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Es erstattet dem Großherzog die zur 
Erledigung von Begnadigungssachen erforderlichen Vorträge, soweit diese Sachen nicht seiner 
eigenen Entscheidung überlassen sind. 
Als großherzoglicher Lehenhof besorgt dasselbe die Angelegenheiten der Lehen= und 
Stammgüter. 
Unter der blos sormellen Oberaufsicht des Justizministeriums wird die Rechtspflege 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Strafsachen durch unabhängige Gerichte besorgt. 
Hierüber s. u. & 47. 
b) Bezüglich der Angelegenheiten des Kultus führt dieses Ministerium die oberste 
Leitung und Aufsicht, insbesondere auch über die staatsrechtlichen Beziehungen der Kirchen 
und kirchlichen Vereine, sowie über die kirchlichen Stiftungen. 
Jc) Als Unterrichtsministerium leitet es das gesammte Unterrichtswesen, das 
1) Org.Resk. v. 26. Nov. 1809, Beil. F. III, 81, Reg. Bl. Nr. LII, S. 488. Wiederherstellung 
der durch ldh. Verord. v. 15. April 1819, Reg. Bl. Nr. XIII, S. 71, aufgelösten Justizministeriums, 
als „oberstes Justizdepartement“: ldh. Verord. v. 17. Jon. 1822, Reg. Bl. Nr. II, S. 7; als „Justiz- 
ministerium“: ldh. Verord. v. 14. Okt. 1825, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 165.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.